Der Tarnbegriff „Sonderbehandlung“ (1)
Gibt es Beweise dafür, dass der SS-Begriff „Sonderbehandlung“ harmlos und nicht als Mord zu verstehen war?
Im Kontext der SS-Totenkopfverbände, die weitestgehend das Wachpersonal der Konzentrationslager stellten, war „Sonderbehandlung“ immer als „Mord“ zu verstehen; nur außerhalb der SS gab es harmlose Verwendungen des Begriffs. Dies ist seit 1966 bekannt.
Die Leugner des Holocaust geben sich große Mühe, die Tarnbegriffe der Nazis auf möglichst harmlose Weise zu deuten; dies gilt auch für den Begriff „Sonderbehandlung“. Germar Rudolf hat dies beispielsweise in Die Zeit lügt!, herausgegeben von Otto Ernst Remer, und in seinem Buch Grundlagen zur Zeitgeschichte (als Ernst Gauss) versucht und dabei, wie nicht anders zu erwarten, verschiedene Dinge missverstanden.
Es gibt durchaus Beispiele dafür, dass der Begriff „Sonderbehandlung“ mitunter nicht als „Mord“ verstanden wurde. Aus diesen Beispielen darf man allerdings nicht schließen, diese harmlose Deutung sei immer die Richtige. Ganz im Gegenteil überwiegen die Fälle, in denen mit „Sonderbehandlung“ die Tötung von Menschen gemeint war.
Für all diese Dokumente und Aussagen, die sich um den Begriff „Sonderbehandlung“ drehen, gilt – wie sonst auch –, dass sie individuell in ihrem jeweiligen Kontext und vor dem Hintergrund ihrer Überlieferung gewürdigt und bewertet werden müssen. Wie wichtig dies ist, konnte Hellmuth Auerbach bereits in einem 1966 veröffentlichten Gutachten für das Institut für Zeitgeschichte zeigen [vgl. H. Auerbach, Der Begriff Sonderbehandlung im Sprachgebrauch der SS].
Der Historiker zeigt dort einige Beispiele für „neutrale“ Verwendungen des Begriffs und belegt anhand einer Reihe von weiteren Beispielen, dass der Begriff in einem anderen Kontext dort als „Töten“ verstanden wurde. Die Tatsache, dass der Begriff von unterschiedlichen Personengruppen unterschiedlich benutzt wurde, macht sich der „Revisionist“ Carlo Mattogno zunutze. Auf dem Einband seines Buchs Sonderbehandlung in Auschwitz liest man:
Angesichts der Tatsache, daß Begriffe wie „Sonderbehandlung“ vollkommen harmlose Bedeutungen hatten, fällt die gesamte Argumentation der offiziellen Geschichtswissenschaft bezüglich solcher „Tarnbegriffe“ aus logischen Gründen auch in anderem Zusammenhang in sich zusammen: Wie hätte ein Befehlsempfänger im Dritten Reich wissen sollen, in welchem Fall er was unter einem solchen Begriff zu verstehen hatte? Befehle hätten nur dann richtig ausgeführt werden können, wenn in dem jeweiligen Befehl erläutert worden wäre, in welchem Sinne diese Ausdrücke gemeint waren. Damit aber hätte der Begriff aufgehört, getarnt zu sein.
C. Mattogno, Sonderbehandlung, Klappentext
Als hätte Hellmuth Auerbach diesen Einwand vorhergesehen, schrieb er 1966 in seinem Gutachten:
Die besondere Bedeutung des Begriffs „Sonderbehandlung“ als Deckname für Tötung blieb aber offensichtlich auf den in Abschnitt I umschriebenen Bereich der SS beschränkt, denn in allen Fällen, in denen der Gebrauch des Wortes außerhalb der SS festgestellt werden konnte. hat es seinen eigentlichen neutralen Sinn, also „besondere Behandlung“, behalten.
(…)
Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß der Begriff „Sonderbehandlung“ seit September 1939 innerhalb des in Abschnitt I und II umschriebenen Bereiches der SS ständig als Deckbezeichnung für Tötung benutzt wurde und demnach als solcher allen im Reichssicherheitshauptamt und Rasse- und Siedlungshauptamt tätigen oder mit diesen Ämtern in Zusammenarbeit stehenden SS-Führern bekannt gewesen sein dürfte. Außerhalb der SS war die Deckbezeichnung wahrscheinlich nur teilweise bekannt; der Begriff „Sonderbehandlung“ wurde hier in seiner neutralen Bedeutung benutzt.
H. Auerbach, Begriff Sonderbehandlung
Das Wachpersonal der Konzentrations- und Vernichtungslager wurde aber von den Totenkopfverbänden der SS gestellt und in diesem Kontext war die Gleichung „Sonderbehandlung = Töten“ immer richtig. Der Name „Auerbach“ kommt in Mattognos Buch allerdings überhaupt nicht vor, und so muss man annehmen, dass er diese Quelle entweder nicht kannte, oder dass er sie kannte und bewusst ignorierte. Einige Zitate aus Auerbachs Arbeit sind unter Der Tarnbegriff „Sonderbehandlung“ (3) zu sehen. Wer mag, kann ja überprüfen, wie viele dieser Belege von „Revisionisten“ überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
Es fällt sofort auf, dass Mattogno sich bei der Betrachtung des Begriffs „Sonderbehandlung“ offenbar recht willkürlich auf Auschwitz beschränkt. Viele überlieferte Beispiele für „Sonderbehandlung = Töten“ haben mit Auschwitz nichts zu tun; so etwa die zahlreichen Belege aus den Tätigkeitsberichten der Einsatzgruppen [vgl. Der Tarnbegriff „Sonderbehandlung“ (4)]. Das Wort „Einsatzgruppen“ kommt in Mattognos Buch vorsichtshalber gar nicht erst vor; er war ja klug oder „revisionistisch“ genug, lieber nur über Auschwitz zu schreiben. Noch auffälliger ist, dass Mattogno auch den Frankfurter Auschwitz-Prozess mit keinem Wort erwähnt. Im Sinne der „revisionistischen“ Effizienz war dies aber wohl ebenso notwendig wie verständlich, weil es allzu mühsam gewesen wäre, die unten zitierten Aussagen wegzudiskutieren.
Diese Zitate sind aus der Sicht der Holocaustleugner besonders unangenehm, weil eine ganze Reihe von Zeugen und sogar die Angeklagten selbst unmissverständlich erklärt haben, dass in Auschwitz mit „Sonderbehandlung“ (SB) so gut wie immer das Töten von Menschen gemeint war. Es ist bezeichnend, dass die „revisionistische“ Literatur diese Fülle von Zeugnissen größtenteils nicht einmal erwähnt und bei der Behandlung des Themas, wie man an Mattognos Beispiel sehen kann, willkürlich nur das auswählt, was die vorgefasste Meinung stützt.
Zunächst ein Ausschnitt aus dem Dokument 502-PS, das sich auf alle Lager im Generalgouvernement bezieht:
Exekutionen dürfen nicht im Lager oder in unmittelbarer Umgebung des Lagers durchgeführt werden. Befinden sich die Lager im Generalgouvernement in unmittelbarer Nähe der Grenze, so sind die Gefangenen zur Sonderbehandlung möglichst auf ehemals sowjetrussisches Gebiet zu verbringen.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, auch: Nürnberger Prozesse, Dokument 502-PS
Der Zeuge Erich Kulka sagte im Vorverfahren:
Mit eigenen Augen habe ich – und das wiederholt – aus der angeführten Schlosserwerkstatt heraus und auch beim Begehen des Bahnhofsgeländes gesehen, wie Baer zusammen mit seinem Stab, insbesondere mit Dr. Mengele, auf der Rampe stand, bei der die Waggons hinzugestellt waren, und wie er persönlich die Aktion für die Sonderbehandlung leitete. (…) Baer leitete persönlich die Einteilung der zu transportierenden Personen, und zwar der Männer, der Frauen und der Kinder, die so durchgeführt wurde, daß die für die Arbeit bestimmten Personen auf die eine Seite und auf die andere Seite sodann die Personen gestellt wurden, die in die Gaskammer bestimmt waren. Den Häftlingen wurde gesagt, daß sie in die Desinfektionsbäder gingen, um vor Infektionskrankheiten bewahrt zu bleiben.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 2366 (vgl. Blatt 14935)
Der Zeuge Bartel im Vorverfahren:
Für die Vergasung wurde der Ausdruck Sonderbehandlung (SB) gebraucht. Es hieß also beispielsweise (die Zahlen sind willkürlich gewählt): 500 Männer, 500 Frauen, also insgesamt 1.000 Häftlinge eingetroffen; davon 100 Männer, 50 Frauen ins Lager überstellt, 850 der Sonderbehandlung zugeführt (oder: sonderbehandelt, oder einfach: SB).
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 2583 (vgl. Blatt 15050)
Auch der Angeklagte Boger bestätigt dies im Vorverfahren:
Dazu möchte ich erwähnen, daß unter der „Sonderbehandlung“ damals im Lager Auschwitz das Töten eines Häftlings verstanden werden mußte.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 3370 (vgl. Blatt 9047)
Ebenso der Angeklagte Dylewski:
Am Anfang der „Sonderbehandlungs“-Transporte (Vergasung von Juden) war ich dabei, wenn auf der Verladerampe einige Male Transporte ankamen.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 3631 (vgl. Blatt 990R)
Der Angeklagte Höcker:
Frage des Gerichts: Erinnern Sie sich noch auf die Fernschreiben, die jeweils nach "Abwicklung" eines Judentransportes nach Berlin herausgegangen sind und in denen mitgeteilt wurde, wieviel Personen der „Sonderbehandlung“, d.h. der Vergasung, zugeführt worden sind?
Antwort des Angeschuldigten: Ja, auf derartige Fernschreiben kann ich mich erinnern.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 3835 (vgl. Blatt 12625)
Und der Angeklagte Mulka:
Wenn in dem Funkspruch das Wort „Sonderbehandlung“ erwähnt ist, so war es jedem klar, der in den Konzentrationslagerbetrieb eingespannt war – also auch mir -, was damit gemeint war. Es handelte sich um Materialien für widerrechtliche Tötungshandlungen.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 4254 (vgl. Blatt 9946)
Fahrgenehmigung 26.08.1942: Abholung von Material für „Sonderbehandlung“ aus Dessau; dort war eine Niederlassung der Degesch, die Zyklon B hergestellt hat.
Mulka bezieht sich in dieser Aussage auf den „Funkspruch Nr. 83“ vom 26.08.1942, der im Prozess als Beweisstück vorlag. In diesem Dokument heißt es: „Fahrgen. für einen LKW. nach Dessau zur Abholung von Material für Sonderbeh. wird hiermit erteilt. Fahrgen. ist dem Kraftf. mitzugeben.“
In Dessau befand sich eine Niederlassung der Firma Degesch, die Zyklon B herstellte und vertrieb. Es gibt noch ein weiteres, sehr ähnliches Dokument vom 02.10.1942.
Fahrgenehmigung: Abholung von Materialien für „Judenumsiedlung“ aus Dessau
Der Angeklagte Stark erklärte:
Die Berichte über die Erschießungen wurden jeweils nach Durchführung schriftlich dem RSHA gemeldet, und zwar unter der Deckbezeichnung, daß „soundso viel Personen gesondert untergebracht“ worden seien. Diese ganze Aktion richtete sich hauptsächlich gegen Personen der jüdischen Rasse und wurde „Sonderbehandlung“ genannt.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 4534 (vgl. Blatt 946)
Noch einmal Mulka, der sich offenbar nachträglich empört, um Milde beim Gericht zu finden:
Den Begriff "Sonderbehandlung" (SB) kannte ich. „Sonderbehandlung“ war Mord. Darüber war ich tief empört. „Sonderbehandlung“ war Geheime Reichssache. Jeder wurde vereidigt, über das zu schweigen, wovon er Kenntnis bekam.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 4775 (vgl. Blatt Mulka-5, S. 5)
Der Zeuge Hermann Langbein:
(…) der Geheimbericht sprach ohne Beschönigung auch über die großen Mordaktionen – natürlich ohne das Wort „Mordaktionen“ zu gebrauchen –, über die großen „Sonderbehandlungen“, wie der Fachausdruck bei der SS hieß.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 5364 (vgl. AP008.006)
Die Zeugin Majerczyk konnte einige Akten sehen, in denen der Begriff „Sonderbehandlung“ vorkam:
Boger hatte die Entscheidung über das Leben oder den Tod eines Häftlings. Er hat auch auf den Aktendeckel den Vermerk „Sonderbehandlung“ geschrieben. „Sonderbehandlung“ bedeutete den Tod des Häftlings.
(…)
Ich weiß andererseits, daß auch Befehle von Berlin kamen, durch die „Sonderbehandlung“ oder Exekutionen angeordnet wurden.
(…)
Auf die Frage, in wieviel Fällen mindestens der Angeklagte Boger die Buchstaben „SB“ selbst auf die Akten geschrieben habe, antwortete die Zeugin wie folgt: Er hat Tausende umgebracht. In fünf Fällen hat er bestimmt „SB“ auf die Akten geschrieben.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 6474 (vgl. Blatt Boger-104, S. 171)
Der Zeuge Paczula weiß zu berichten, dass die Täter nach vollzogener „Sonderbehandlung“ belohnt wurden:
Klehr gab mir die Anordnung, Zigaretten, Schnaps und Geld für „Sonderbehandlungen“ die er durchgeführt habe, anzufordern. Das bezog sich nur auf Phenolinjektionen. Solche Schreiben habe ich drei- bis viermal abgefaßt. Die Anforderung erfolgte für „Sonderbehandlungen“ von soundsovielen Häftlingen, an einem bestimmten Tage.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 6583 (vgl. Blatt Klehr-29, S. 34)
Werner Krumme erklärt, seine Frau sei der „Sonderbehandlung“ unterzogen worden. Von seiner Aussage gibt es sogar ein Tondokument:
Ich wurde wegen meiner jüdischen Frau als wehrunwürdig entlassen. Meine Frau ist dann, nachdem wir fast ein halbes Jahr in Gestapo-Haft zugebracht haben, mit dem Aktenvermerk "SB", das heißt "Sonderbehandlung", das heißt Liquidation im SS-Jargon, nach Auschwitz eingeliefert worden (...)
Frankfurter Auschwitz-Prozess, Aussage und Audioclip Werner Krumme [ca. 30 Sekunden, Sprechpausen leicht gekürzt]
Die Anweisungen für die Tötungen kamen, wie die Zeugin Cougno sagt, oft aus dem RSHA:
Ich kann bezeugen, daß öfters – etwa jeden zweiten bis dritten Monat – bei Befehl mittels Fernschreiben vom Reichssicherheitshauptamt aus Berlin (unterzeichnet von Kaltenbrunner) kam, daß eine bestimmte Zahl von Männer und Frauen der Sonderbehandlung zuzuführen sind.
(…)
Dann wurden die Vergasungen durchgeführt, in der Regel binnen 24 Stunden.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 12576 (vgl. Blatt Allgemeines-151, S. 19)
Zu Kaltenbrunner vgl. auch Remer/Rdolf: Die ZEIT lügt. Eine weitere Zeugin namens Elisabeth Guttenberger, die den Begriff „Sonderbehandlung“ in Dokumenten sehen und dessen Bedeutung beobachten konnte:
Schließlich habe ich schon nach einigen Wochen nach meiner Ankunft in Birkenau, als wir einmal abends den Block nicht verlassen durften, durch die Oberlichtfenster gesehen, wie eine größere Anzahl russischer Zigeuner, es können 1000 bis 2000 Personen gewesen sein, welche am Vortage angekommen waren, auf Lastwagen wegtransportiert wurden. Unser Blockältester sagte uns bereits am nächsten Tage, daß diese Personen vergast worden sind, und dasselbe sagte mir auch dann nach dem Beginn meiner Tätigkeit in der Schreibstube die mit mir dort beschäftigte Hilli Weiß aufgrund von Listen, die ich selbst in der Schreibstube gesehen habe. Auf diesen Listen befand sich der Vermerk „Sonderbehandlung“.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 29135
Der Zeuge Otto Karhausen erwähnt einen Erlass aus dem Reichssicherheitshauptamt, der sich auf die Durchführung der „Sonderbehandlung“ bezog:
Frage:
Kennen Sie den Begriff und den Sinn der sogenannten "Sonderbehandlung"? Wer war befugt, Personen der Sonderbehandlung zuzuführen?Antwort:
Die Sonderbehandlung wurde mir durch einen Erlaß des Reichsführers SS im Jahre 1940, gegen Ende, bekannt. Hier handelte es sich um einen mehrseitigen Erlaß, in dem zahlreiche Tatbestände aufgenommen waren, bei deren Erfüllung der Staatspolizeistellenleiter, aber auch nur der, beim RSHA Sonderbehandlung beantragen konnte. Bei Erscheinen des Erlasses war zunächst ein großes Rätselraten, was Sonderbehandlung sei. Später kam dann ein Zusatzerlaß, aus dem hervorging, daß die Sonderbehandlung in Hinrichtungen bestand. Diese Hinrichtungen wurden gegenüber von Polen, Juden und rassisch Unerwünschten, wie Zigeunern, jedes Mal auf Grund eines vom Reichsführer SS unterzeichneten Erlasses in der Nähe des Tatortes, meistens durch Erhängen, vollzogen, so stand es nach meiner Erinnerung wörtlich in dem Erlaß.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, S. 32715 (vgl. Blatt 1903)
Zum Abschluss noch zwei Beispiele für die seltenen Fälle, in denen ein Zeuge „Sonderbehandlung“ nicht mit „Töten“ gleichsetzt. Im ersten Fall ist der Begriff negativ besetzt (mit voller Bekleidung kalt duschen), im zweiten Fall ist der Oberingenieur Bundzus angesprochen, der die Gefangenen menschlich behandeln und ihnen zusätzliche Essensrationen zukommen lassen wollte. Hier zeigt sich, dass Auerbachs Differenzierung zutrifft, denn Bundzus war Beauftragter der Firma Siemens-Schuckert und kein SS-Angehöriger.
Zeuge Paul Schaffer: Ainsi, après cela, nous passions au contrôle chez Bednarek. Et si Bednarek trouvait encore des poux dans la chemise après ce contrôle, il y avait un certain nombre de traitements particuliers, entre autres la douche froide: tout habillé sous la douche qui était après la cour. Je ne sais pas si vous voyez: il y avait les blocs d'un côté, il y avait la cour et, après la cour, il y avait le lavabo, enfin ce qui servait de lavabo où coulait un mince filet d'eau toujours froid.
Vorsitzender Richter:
Un moment.Dolmetscherin Fietel:
Wenn nach dieser Kontrolle, die von uns selbst ausgeführt wurde, Bednarek noch Läuse in unserem Hemd fand, dann wurden wir einer „Sonderbehandlung“ unterworfen, nämlich der kalten Dusche, völlig angekleidet.(…)
Zeuge Paul Schaffer:
Et c'est l'ingénieur Bundzus personnellement qui avait demandé que nous bénéficions d'un traitement particulier.Dolmetscherin Fietel:
Denn es war ja Ingenieur Bundzus persönlich, der darum gebeten hat, daß wir eine Sonderbehandlung bekommen.Vorsitzender Richter:
Eine bessere Behandlung.Dolmetscherin Fietel:
Ja.
Frankfurter Auschwitz-Prozess, Zeuge Paul Schaffer
Siehe auch
- Tarnbegriff: Sonderbehandlung (1)
- Tarnbegriff: Sonderbehandlung (2)
- Tarnbegriff: Sonderbehandlung (3)
- Tarnbegriff: Sonderbehandlung (4)
Mehr zum Begriff „Sonderbehandlung“
- Auerbach, Hellmuth, Der Begriff Sonderbehandlung im Sprachgebrauch der SS
- Nürnberger Prozesse, Dokument 502-PS
- Germar Rudolf verharmlost in Grundlagen zur Zeitgeschichte den Begriff „Sonderbehandlung“
- Germar Rudolf verharmlost auch in Die Zeit lügt! den Begriff „Sonderbehandlung“
- Tarnbegriffe, Tarnsprache
Quellen und Verweise zum Frankfurter Auschwitz-Prozess
- Hessisches Landesarchiv, Ermittlung: Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess, Der Völkermord vor Gericht
- Hessisches Landesarchiv, Überlieferung: Die Verfahrensakte zum 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess
- Hessisches Landesarchiv, Initiator: Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, Kampf für Gerechtigkeit
- Der Frankfurter Auschwitz-Prozess 3. April 1964 bis zum 20. August 1965, eine Produktion im Auftrag der SAALBAU GmbH in
- Hessischer Rundfunk, Auschwitz vor Gericht