Justiz und NS-Verbrechen: Nr. 415a
Dr. Gerhard Peters, Degesch
Vorbemerkung: Dieses Verfahren endete mit einem Freispruch. Der Grund war nicht, dass die Morde nicht nachgewiesen waren, sondern rein juristischer Natur. Dem Angeklagten Gerhard Peters konnte nicht nachgewiesen werden, dass er von der Verwendung des Zyklon B für die Morde wusste.
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Quelle: Justiz und NS-Verbrechen. Sammlung deutscher Strafurteile wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen 1945–1966, Bd. XIII, Lfd. Nr. 415a, Amsterdam 1975.
Gericht: Landgericht Frankfurt/M.
Aktenzeichen: 4a Ks 1/55
Datum: 27. Mai 1955
Referenz und Seitenzahlen: JuNSV Lfd. Nr. 415a (Band XIII)
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Chemiker Dr. Gerhard Peters, geboren am 16.3.1900 in Brüssel, wohnhaft in Friedberg/Hessen,
wegen Beihilfe zum Mord
hat das Schwurgericht des Landgerichts Frankfurt am Main auf die Verhandlungen vom 2., 4., 6., 9., 11., 13., 16., 17., 18., 23 und 25. Mai 1955, in der Sitzung vom 27. Mai 1955 für Recht erkannt:
Die Urteile des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 28. März 1949 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Oktober 1949 und des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 7. August 1953 werden aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Der Antrag, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
Einleitung
In den Nürnberger Prozessen wurde festgestellt, dass in Auschwitz zur Massenvernichtung von Menschen ein Giftgas namens "Zyklon B" verwendet wurde. Auf Grund der Ermittlungen der englischen Militär-Strafverfolgungs-Behörde wurden der Mitinhaber der Lieferfirma dieses Giftgases, der Firma Testa in Hamburg, Dr. Tesch sowie sein Prokurist, zum Tode verurteilt und hingerichtet. Im Zuge der Ermittlungen tauchte der Name Dr. Peters auf. Dr. Peters war während des Krieges ordentlicher Geschäftsführer der "Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung" (Degesch) in Frankfurt (Main), einer der IG-Farben nahestehenden Gesellschaft gewesen, von der das in den Konzentrationslagern in grösstem Umfange für Ausrottungszwecke benutzte Giftgas "Zyklon B" stammte. Ein Verfahren gegen Dr. Peters wurde jedoch von den amerikanischen Stellen nicht eingeleitet, dies vielmehr den deutschen Strafverfolgungsbehörden überlassen. Diese erhoben gegen Dr. Peters Anklage mit der Beschuldigung, durch die Lieferung des Zyklon B zu allen Tötungen, die in den Jahren 1941-1944 im Konzentrationslager Auschwitz erfolgt sind, durch Rat und Tat wissentlich Hilfe geleistet und sich dadurch der Beihilfe zu heimtückisch, grausam und aus Mordlust oder sonstigen niedrigen Beweggründen begangenen vorsätzlichen Tötungen, also sich der Beihilfe zu Morden, schuldig gemacht zu haben.
Durch Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. März 1949 ist Dr. Peters wegen Beihilfe zum Verbrechen des §212 StGB in einer unbestimmten Anzahl von Fällen, begangen in Tateinheit zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte in Abänderung dieses Urteils durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Oktober 1949 der Beihilfe zum Mord in einer unbestimmten Zahl von Fällen für
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schuldig befunden und durch Urteil des Schwurgerichts Wiesbaden vom 7. August 1953 zu sechs Jahren Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden. Der Angeklagte hat einen Teil dieser Strafe verbüsst. Den gegen diese Verurteilung gerichteten Wiederaufnahmeantrag des Angeklagten hat das Landgericht Frankfurt (Main) durch Beschluss vom 25. September 1954 zugelassen und nach Erhebung der von der Verteidigung angetretenen Beweise durch Beschluss vom 28. Januar 1955 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Durch diesen Beschluss ist das frühere Verfahren bis zu dem Stadium, in welchem der Wiederaufnahmegrund liegt, beseitigt worden. Das Gericht hatte in der neuen Hauptverhandlung, die unberührt von dem früheren Verfahren unter Wiederholung bzw. Erweiterung der Beweisaufnahme durchzuführen war, selbständig zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Tat des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist. Es konnte dabei zu selbständigen und neuen, teils abweichenden, teils übereinstimmenden, Erkenntnissen kommen und hatte sein Urteil lediglich auf das Ergebnis dieser neuen Hauptverhandlung zu gründen. Die Hauptverhandlung hat folgendes ergeben:
Peters
Der Angeklagte wurde am 16. März 1900 als Sohn eines Mittelschullehrers im Auslandsdienst in Brüssel geboren. Nach Ablegung des Notabiturs im April 1918 und kurzer Dienstzeit im Heer studierte er Physik und Chemie und legte das 1. Staatsexamen für das höhere Schulfach ab. 1922 kam er als Werkstudent zu der Deutschen Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung m.b.H. in Frankfurt (Main), (Degesch), wo er sich mit der Entwicklung der Blausäureherstellung beschäftigte und bald die Leitung des Laboratoriums und der Blausäureherstellung übernahm. Von 1924 bis 1928 hatte er die Betriebsleitung der Blausäurefabrikation bei der Herstellerfirma "Dessauer Werke für Zucker-Raffinerie GmbH" in Dessau inne. 1925 promovierte er und kehrte 1928 zu der Degesch als Leiter des Laboratoriums zurück. Dort erhielt er 1931 Handlungsvollmacht, 1932 Prokura, wurde 1939 stellvertretender und 1940 ordentlicher Geschäftsführer, nachdem der eine der beiden bisherigen ordentlichen Geschäftsführer, Sti., zum Heeresdienst eingezogen worden war. Seit dem 1. Mai 1937 war der Angeklagte Mitglied der NSDAP, da er, wie er selbst erklärte, bei dem neuen Staat, der ihm imponierte, dabei sein wollte. Politisch ist der Angeklagte nicht tätig gewesen. Im Laufe der Zeit war der Angeklagte, der geheiratet hatte und einen jetzt erwachsenen Sohn hat, auf seinem Spezialgebiet der Schädlingsbekämpfungsmittel bekannt geworden und wurde dort insbesondere auch auf Grund einer Anzahl von Publikationen auf diesem Gebiet, als Kapazität angesehen. Er wurde deshalb während des Krieges mit besonderen Aufgaben betraut, nämlich im Jahre 1942 mit der Gründung und Leitung des Arbeitsausschusses Raumentwesung und Seuchenabwehr und 1944 mit der Gründung und Leitung des Produktionsausschusses Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel in der Wirtschaftsgruppe "Chemische Industrie". Diese Sonderaufgaben nahmen einen grossen Teil seiner Zeit und Arbeitskraft in Anspruch, so dass er sich wohl um die Degesch nicht in dem bisherigen Masse kümmern konnte, ohne dass er jedoch die mit seiner Eigenschaft als ordentlicher Geschäftsführer dieser Firma verbundene Gesamtleitung und Verantwortlichkeit aufgegeben hätte. Die Arbeit des Angeklagten in diesen Ausschüssen ist nach den Aussagen der Zeugen Dr. R. und Dr. Pö. sehr verdienstvoll gewesen, insbesondere hat er sich mit Erfolg um die Anwendung der zweckdienlichen und den Ausschluss zweckloser (z.B. des von dem "Leibarzt" Hitlers, Dr. Morell, erfundenen völlig unbrauchbaren Russla-Puders) Mittel bei Bekämpfung der Fleckfiebergefahr bemüht. Allgemein kann gesagt werden, dass der Angeklagte den ihm mit der Leitung der beiden Ausschüsse übertragenen Aufgaben, vor allem Überwachung und Lenkung aller Seuchenabwehr- und Entwesungsmassnahmen einschliesslich Personalsicherung und Materialverteilung (Arbeitsausschuss) und Überwachung und Unterstützung und damit auch die Rohstoffzuteilung für alle Herstellungsbetriebe der Fachgruppe (Produktionsausschuss), voll gerecht geworden ist.
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Degesch
Die "Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung m.b.H." (Degesch), deren ordentlicher Geschäftsführer, wie bereits erwähnt, der Angeklagte war, war (und ist) eine der führenden Firmen auf dem Gebiete der Schädlingsbekämpfung und hatte insbesondere als alleinige Vertriebsfirma des Blausäureprodukts Zyklon B während des Krieges eine Monopolstellung inne. Gesellschafter der Degesch waren die Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt in Frankfurt (Main) mit 42.5%, die frühere IG-Farbenindustrie mit 42.5% und die Th. Goldschmidt AG in Essen mit 15% Anteilen an dem Stammkapital. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter verpflichtet, "das Gebiet der Schädlingsbekämpfung mit Mitteln, die in der gasförmigen Phase wirken, gemeinsam zu bearbeiten und zum Träger dieser Zusammenarbeit die Degesch zu machen". Zu diesem Zwecke haben sie der Degesch das Alleinvertriebsrecht für Produkte und Verfahren übertragen, "die als in der gasförmigen Phase wirkende und für den Zweck der Durchgasung genügend abzudichtender Räume anzuwendende Schädlingsbekämpfungsmittel zu betrachten sind". Da die Degesch ihrer Zweckbestimmung nach nicht eine Produktions-, sondern eine Vertriebsgesellschaft ist, und zwar ausser für Zyklon B auch noch für andere Entwesungsmittel, werden ihre Produkte von anderen Firmen hergestellt. So wurde das Zyklon B während des Krieges von den Firmen "Dessauer Werke für Zucker-Raffinerie GmbH" und "Kaliwerke AG" in Kolin (CSR) für die Degesch fabriziert. Aber auch den Vertrieb ihrer Produkte nahm die Degesch nicht unmittelbar mit den Kunden vor, sondern bediente sich zweier Hauptvertretungen, der Firmen Tesch und Stabenow, Internationale Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung m.b.H., Hamburg ("Testa") für das Gebiet östlich der Elbe und He. – Lingler GmbH, Frankfurt (Main) ("Heli") für das Gebiet westlich der Elbe. Diese beiden Firmen kauften die Mittel von der Degesch und rechneten mit ihr ab. Die Degesch veranlasste bei den Produktionsfirmen die entsprechenden Lieferungen, die teils unmittelbar an die von den Hauptvertretungen aufgegebenen Kunden, teils an die Hauptvertretungen selbst erfolgten. Nur Auslandsaufträge wurden bis Kriegsbeginn von der Degesch selbst bearbeitet, doch wurden im Laufe des Krieges die besetzten Gebiete der entsprechenden Hauptvertretung zugeteilt, z.B. Frankreich der Heli usw. Während die Heli sich zu 51% im Besitz der Degesch befindet, hat sie im Jahre 1942 ihren Anteil an der Testa in Höhe von 55% an den anderen Anteilseigner, Dr. Tesch, übertragen, mit dem sich Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit ergaben. Ausser ihrer Betätigung als Vertriebsgesellschaft für Schädlingsbekämpfungsmittel in der gasförmigen Phase widmete sich die Degesch auch der Erforschung und Weiterentwicklung dieser Mittel und hatte zu diesem Zweck ein Laboratorium und den sogenannten Degeschdienst. Bei Kriegsbeginn waren im Büro etwa 25 Leute beschäftigt, im Laboratorium 5-6 und im Degeschdienst zwischen 15 und 20. Die Buchhaltung der Degesch wurde von der Degussa geführt. Soweit es sich um die Kontrolle der Buchungsunterlagen bei der Degesch handelte, oblag sie ebenso wie die Statistik und der Export dem Zeugen K. , der seit 1925 bei der Degesch und seit 1942 stellvertretender Geschäftsführer war. Dem Zeugen A. , seit 1923 bei der Degesch, seit 1932 Handlungsbevollmächtigter und seit 1945 Prokurist, oblag im wesentlichen die Beschaffung der Rohmaterialien, speziell die Abwicklung der Zyklonaufträge. Im übrigen war die büromässige Arbeit nach Produkten aufgeteilt. Aufträge einerseits und Versandanzeigen der Produktionsstätten andererseits liefen durch das Büro. Die ausgeführten Lieferungen von Zyklon B wurden auf Grund der Versandanzeigen von Dessau und Kolin in entsprechende Versandbücher eingetragen. Allgemein genügten nach der Aussage des Zeugen K. diese Versandanzeigen buchhalterisch, um daraufhin die Rechnungen an die Besteller auszufertigen. Während des Krieges erweiterte sich infolge der starken Inanspruchnahme des Angeklagten in den beiden Ausschüssen der Arbeitskreis der Zeugen K. und A., ohne dass sie jedoch, wie insbesondere der Zeuge K. ausgeführt hat, über andere als untergeordnete Angelegenheiten selbständig entscheiden konnten. Die beiden Zeugen sind auch ihrer Persönlichkeit, Entwicklung und Vorbildung nach nicht geeignet, einen grösseren Betrieb in verantwortlicher Stellung zu leiten.
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Zyklon B
Unter den Schädlingsbekämpfungsmitteln, "die in der gasförmigen Phase wirken", steht flüssige Blausäure in aufgesaugter Form, das sogenannte Zyklon B, an führender Stelle. Als alleinige Vertriebsfirma des Zyklon B hatte, wie erwähnt, die Degesch insoweit während des Krieges eine Monopolstellung. Blausäure, in der Natur in gebundener Form verbreitet, ist chemisch erst verhältnismässig spät, im 18. Jahrhundert, entdeckt worden, und auch ihre Giftwirkung ist erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts bekannt. Diese Giftwirkung beruht darauf, dass die Sauerstoffversorgung der Zellen durch von dem Körper aufgenommene Blausäuremengen gehemmt oder ganz unterbunden und dadurch die Atmung des Organismus zum Stillstand gebracht wird. Erst seit Ende des 19. Jahrhunderts ist Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel bekannt und benutzt worden, und zwar zunächst in flüssiger Form. Da die Verwendung flüssiger Blausäure mit grossen Nachteilen, z.B. Transportschwierigkeiten, Zersetzung (Polymerisation), verbunden ist, versuchte man flüssige Cyanderivate, vor allem das sogenannte Zyklon A (Cyankohlensäureester), zur Schädlingsbekämpfung zu verwenden. Einen weiteren wesentlichen Fortschritt stellte das Zyklon B dar, das nach dem ersten Weltkriege von dem Chemiker Dr. He., Mitinhaber der Firma Heli, entwickelt und 1922 für die Degesch patentiert wurde. Durch die Aufsaugung der flüssigen Blausäure in einem geeigneten Trägermaterial wie Kieselgur ist das Zyklon B haltbarer, lager- und transportfähiger und weniger gefährlich als die bisher verwendete Blausäure und ihre Derivate. Als Behälter dienen Blechdosen nach Art der Konservendosen, deren Inhalt nach Bedarf verschieden ist (100, 200, 500, 1000, 1200 g) und die nach Gebrauch durch Verkürzung wieder verwendungsfähig gemacht werden. Die Dosen werden an der Verwendungsstelle geöffnet und das Trägermaterial unter Gasschutz ausgestreut, worauf die Gasentwicklung aus dem Zyklon sofort stark einsetzt. Um dritte Personen, denen das Vorhandensein von Blausäure nicht bekannt und nicht erkennbar ist, zu warnen, kam der Pharmakologe Prof. Flury auf den Gedanken, der Blausäure einen Warn- bzw. Reizstoff zuzufügen. Bezweckt wird damit eine "Vorwarnung", d.h. der Warnstoff soll anzeigen, dass Blausäure im Raum vorhanden ist, und eine "Nachwarnung", d.h. er soll erst zur Verdunstung kommen, wenn die Blausäurekonzentration selbst bereits abklingt, und anzeigen, dass noch Blausäure wirksam sein könnte. Als Warnstoff, der in Deutschland für die Durchgasung von Gebäuden geschlossener Bauweise gesetzlich vorgeschrieben ist, wurde zunächst Chlorkohlensäuremethylester, später Bromessigsäuremethylester verwendet. Nach Einführung des Warnstoffes war die Verwendung von Zyklon B mit Warnstoff der Regelfall, in Ausnahmefällen, insbesondere bei Begasung geruchempfindlicher Stoffe (Lebensmittel, Tabak), wurde von der Degesch Zyklon ohne Warnstoff geliefert und dies durch den Aufdruck "Vorsicht ohne Warnstoff" auf den Dosenetiketten angezeigt.
Mit Kriegsbeginn trat eine erhebliche Erhöhung des Bedarfs an Zyklon B ein. Neben der Durchgasung von Grossräumen (Kasernen, Barackenlagern, Mühlen, Schiffen) war die steigende Fleckfiebergefahr eine Ursache für erhöhten Konsum. Fleckfieber wird durch die Kleiderlaus übertragen und der Kampf dagegen, die Entlausung war von besonderer Wichtigkeit und Dringlichkeit. Bereits vor Beginn des Krieges hatte man sich mit der Konstruktion von Begasungskammern beschäftigt und diese wurden während des Krieges zu Entlausungskammern mit Kreislaufeinrichtung entwickelt, die serienweise zum Zwecke der Massenentlausung Anwendung fanden. Es handelt sich hierbei um meist 10 cbm umfassende geschlossene Räume, in denen die vorher dort eingeschlossenen Blausäuredosen von aussen her unter Luftabschluss geöffnet werden, worauf eine gleichmässige und rasche Entgasung durch einen elektrisch angewärmten Luftstrom und eine schnelle Entlüftung mittels Ventilatoren bei geschlossenen Türen bewirkt wird. Mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit der Fleckfiebererkrankung sowohl für die Truppe als auch für Lazarette, Lager und Grossbetriebe musste mit Kriegsbeginn der wirksamen Bekämpfung der Kleiderlaus ein ganz besonderes Augenmerk zugewendet werden. Der erhöhte Bedarf an Zyklon B drückt sich in den Umsätzen von 1938 bis 1944 aus:
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1938 – 160.0 t 1939 – 179.8 t 1940 – 242.0 t 1941 – 193.6 t 1942 – 321.3 t 1943 – 411.2 t 1944 – 231.0 t Der Umsatzrückgang für 1944 ist nicht etwa auf ein Nachlassen des Bedarfs oder eine Verknappung zurückzuführen, sondern auf starke Beschädigung des Dessauer Werkes durch Luftangriffe Pfingsten 1944. Dass Zyklon B regelmässig bis in die ersten Monate des Jahre 1945 geliefert worden ist, ergeben die vorgelegten Zyklon-Versandbücher. Ferner hat der Zeuge Dr. D. bekundet, dass er noch bis zum 2. Januar 1945 zur Durchführung von Grossraum-Entgasungen unterwegs war und zuletzt noch den Dampfer "New York" durchgast hat, wofür er etwa 200 Kilo benötigte. Allerdings musste im Laufe des Krieges der Reizstoffgehalt aus Gründen der Verknappung herabgesetzt werden. Der Bedarf der Wehrmacht war während des Krieges in erster Linie zu befriedigen, daneben aber auch der Bedarf der Waffen-SS. Diese bildete in ihrer Desinfektorenschule in Berlin-Oranienburg eigenes Personal zur Durchführung von Durchgasungen aus, während sich die Wehrmacht dazu des Personals der Lieferfirma bediente. Obwohl seit Mitte 1943 bestimmungsmässig der Bedarf von Wehrmacht und Waffen-SS an Zyklon B einheitlich durch den Hauptsanitätspark der Wehrmacht in Berlin-Lichtenberg gedeckt werden sollte, setzte sich, wie der Zeuge E., s.Z. Sanitätszeugmeister beim OKW und als solcher seit 1943 verantwortlich für die Versorgung der Wehrmacht einschliesslich der Waffen-SS mit Sanitätsmaterial, bekundet hat, die SS über die Bestimmungen hinweg und hatte die Möglichkeit, sich unabhängig Zyklon B für ihre Zwecke zu beschaffen. Dies hat auch der Zeuge Dr. S. bestätigt, der bis 1945 die Kaliwerke AG in Kolin leitete. Bei ihm erschien 1943 der SA-Mann Sl. und verlangte die Herausgabe der gesamten Zyklonvorräte. Als der Zeuge dies verweigerte, holte Sl. die Gestapo und nahm etwa 4 1/2 t Zyklon B fort.
Auschwitz
Zu den Objekten, für die die SS Zyklon B benötigte, gehörten auch die Konzentrationslager. Doch wurde dort Zyklon B nicht nur für seinen eigentlichen Zweck als Schädlingsbekämpfungsmittel gebraucht, sondern auch in grösstem Umfange zur Vergasung von Menschen benutzt. Insbesondere die nach dem nationalsozialistischen Programm zum Untergang bestimmten Juden, aber auch andere von den damaligen Gewalthabern als unerwünscht oder minderwertig angesehene Volksgruppen und Personen, wie Zigeuner, russische Kommissare usw., sind dort vernichtet worden, vor allem in dem Konzentrationslager Auschwitz in Polen. Dort wurden sie zunächst erschossen oder durch Auspuffgase von Dieselmotoren getötet. Als diese Methoden als zu kostspielig oder zu langsam den Anforderungen nicht mehr genügten, erfolgte die Vernichtung in Gaskammern mit dem von der Degesch stammenden Zyklon B. Der bereits erwähnte frühere Geschäftsführer und Gesellschafter der Testa, Dr. Bruno Tesch und der Prokurist der Testa, Weinbacher, sind im März 1946 von einem britischen Militärgericht für schuldig befunden worden, in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. März 1945 Giftgas, welches bei der Ausrottung von in Konzentrationslagern internierten alliierten Staatsangehörigen Verwendung fand, geliefert zu haben, wohlwissend, dass das besagte Gift hierfür verwendet werden sollte. Sie wurden zum Tode durch den Strang verurteilt und hingerichtet. Der mit ihnen angeklagte bereits erwähnte Zeuge Dr. D., s.Zt. leitender Gastechniker der Testa, wurde freigesprochen. Über die Höhe der Lieferungen von Zyklon B, die die Testa an Konzentrationslager und insbesondere an das KZ Auschwitz gemacht hat, hat der Zeuge Z., der vom 1. November 1925 bis zum 30. April 1946 zuerst als Buchhalter, dann als Leiter der Buchhaltung bei der Testa tätig gewesen ist, für 1942 und 1943 auf Grund der beschlagnahmten Buchhaltung der Testa und eines privaten Umsatzbuches von Dr. Tesch folgende Angaben gemacht:
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Gesamtumsätze: 1942 – rd. 79069 kg 1943 – rd. 119458 kg davon an KZs: 1942 – rd. 9131 kg 1943 – rd. 18302 kg davon an Auschwitz: 1942 – rd. 7478 kg 1943 – rd. 12174 kg Für das Jahr 1944 lassen sich die entsprechenden Angaben mangels anderer Unterlagen nur aus den vorliegenden Zyklon-Versandbüchern Dessau und Kolin der Degesch entnehmen. Danach haben erhalten: Auschwitz: 1999 kg SS-Einheiten und sonstige KZs 6928 kg Zentralsanitätslager der SS 1720 kg Hierin sind nicht inbegriffen die später zu behandelnden Lieferungen nach Auschwitz und Oranienburg im Rahmen des sog. Gersteinauftrages. Wie viele Menschen in Auschwitz mit Zyklon B getötet worden sind, lässt sich nicht mehr feststellen. Fest steht nur, dass es Hunderttausende, wenn nicht Millionen waren.
Das Konzentrationslager Auschwitz umfasste das Stammlager und eine Anzahl von Nebenlagern, darunter das einige Kilometer von dem Stammlager entfernte Lager Birkenau. Das Stammlager bestand aus dem eigentlichen Häftlingslager, das umzäunt war und nur mit besonderer Genehmigung betreten werden durfte, und dem zwischen einer 1. Postenkette und der Umzäunung befindlichen Lagerteil, in dem sich die SS-Unterkünfte, Materiallager, die SS-Apotheke, das alte Krematorium usw. befanden. Dieses alte Krematorium wurde zunächst für die im Jahre 1942 beginnenden Vergasungen von Menschen benutzt, reichte aber bald nicht mehr aus, da die Zahl der Opfer stetig zunahm. Es wurden daher vier neue Krematorien in dem Nebenlager Birkenau gebaut, die etwa von Anfang 1943 benutzt wurden. Über den Vergasungsprozess haben die Zeugen St., B., Dr. M., die als SS-Angehörige in Auschwitz waren, und Dr. Str., Bög., W., Dr. H., Dr. Wo., die sich als Häftlinge dort befanden, folgendes bekundet: Die für die Vergasung bestimmten Opfer wurden meistens bereits bei ihrer Ankunft mit der Eisenbahn von Ärzten und SS-Leuten entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit "selektiert", d.h. Frauen mit Kindern, Kinder, Kranke und Schwache wurden von denen, die arbeitsfähig schienen, getrennt und sofort zur Vergasung in die Gaskammern getrieben. Diese Gaskammern, von denen jede etwa 2000 Menschen fasste, waren an die Krematorien angeschlossen. Sie waren als Brausen aufgemacht, so dass die Opfer grösstenteils glaubten, sie sollten nur gereinigt werden, und die im Innern befindlichen Säulen waren hohl. Nach hermetischer Schliessung der Türen und Erreichen der notwendigen Temperatur wurde dann das Zyklon aus den Dosen in die Gaskammern eingeführt. In den Krematorien in Birkenau geschah dies in der Art, dass mit Gasmasken versehene Männer das Zyklon in die Schächte einliessen. Die Leichen wurden zunächst begraben, später verbrannt. Die Vergasungen hörten nach der Aussage des Zeugen Dr. Wo. am 1. November 1944 nach einem Aufstand des sogenannten Sonderkommandos auf.
Dem Angeklagten Dr. Peters wird in dem vorliegenden Verfahren zur Last gelegt, dass auch durch seine Mitwirkung Menschen in Auschwitz mit Zyklon B getötet worden sind. Grundlage dieser Anschuldigung ist die Feststellung, dass ab Juni 1943 unmittelbar und ohne Einschaltung der Firma Testa auf Veranlassung des Angeklagten Zyklon-B-Lieferungen getätigt wurden, die nach Auschwitz und nach Oranienburg zum Versand kamen. Veranlasst wurden diese Lieferungen durch einen SS-Obersturmführer Gerstein, der damals im SS-Führungshauptamt, Amtsgruppe D, Sanitätswesen der Waffen-SS, Abteilung Hygiene, tätig war. Gerstein ist nach Beurkundung französischer Behörden im Juli 1945 gestorben. Alle Feststellungen, die mit der Person Gersteins im Zusammenhang stehen, mussten daher über dritte Personen getroffen werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Einlassungen des Angeklagten dahin gehen, dass Gerstein das Zyklon B nicht für Massenvernichtungen habe verwenden wollen und nicht verwandt habe, ist es notwendig, sich mit Gersteins Person besonders zu befassen.
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Gerstein
[Vgl. Gerstein-Bericht, IMT PS-1553.]
Kurt Gerstein wurde am 11. August 1905 in Münster (Westfalen) geboren. Sein Vater war Richter, u.a. Landgerichtspräsident in Neuruppin und Hagen. Nach Bestehen des Abiturs im Jahre 1925 studierte Gerstein an verschiedenen Universitäten und Technischen Hochschulen und legte 1931 sein Diplom-Ingenieur-Examen, 1935 sein Bergassessorexamen ab. Es folgte dann eine kurze Beschäftigung bei der Saargrubenverwaltung in Saarbrücken, die er 1936 aus politischen Gründen aufgeben musste. Finanziell war Gerstein als Teilhaber einer Maschinenfabrik in Düsseldorf unabhängig. Seit 1937 war er verheiratet. Seit 1925 war Gerstein aktives Mitglied der evangelischen Jugend und der Bibelkreise an Höheren Schulen. Durch letztere lernte er bereits in den 20er Jahren den damaligen Pfarrer, jetzigen Kirchenpräsidenten Niemöller kennen. Dieser hat als Zeuge bekundet, dass Gerstein in starkem Gegensatz zu seiner Familie stand, was auch von anderen Zeugen bestätigt wurde. Der Zeuge Armin P., der mit Gerstein seit 1929 auch von der christlichen Jugendbewegung her befreundet war, führt dies auf politische Differenzen zurück. Dem Zeugen Sch. gegenüber, der Gerstein schon von dem Gymnasium in Neuruppin her kannte, beklagte er sich, dass er von seiner Familie nicht verstanden würde. Im Mai 1933 trat Gerstein in die NSDAP ein. Trotzdem spielte er nach der Aussage des Zeugen Armin P. eine führende Rolle bei der Auseinandersetzung der christlichen Jugend mit der HJ. Dieser Zeuge und der Zeuge Pfarrer Re., der Gerstein seit 1928 als einen regelmässigen Zuhörer aus der Jugendbewegung kannte, haben das Auftreten Gersteins bei einer Aufführung des antichristlichen Dramas "Wittekind" am 30. Januar 1935 in Hagen geschildert: Gerstein protestierte laut gegen die Aufführung und wurde geschlagen und verletzt. Mitte 1936 versandte er nazifeindliche Broschüren, die er auf eigene Kosten hatte drucken lassen, zu Tausenden an hohe Ministerial- und Justizbeamte. Daraufhin wurde er Ende September 1936 verhaftet und im Oktober 1936 aus der NSDAP ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde durch das Oberste Parteigericht auf seine Berufung in "Entlassung" aus der Partei umgewandelt. Nach seiner im Zusammenhang damit erfolgten Entlassung aus dem Staatsdienst studierte Gerstein Medizin an dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission in Tübingen, ohne dieses Studium zu einem Abschluss zu bringen. Am 14. Juli 1938 wurde Gerstein wegen staatsfeindlicher Betätigung wieder verhaftet – der Schutzhaftbefehl datiert vom 23. Juli 1938 – und in das Konzentrationslager Welzheim gebracht, aus dem er nach einigen Wochen wieder entlassen wurde. Von Ende 1939 bis Spätsommer 1940 arbeitete er als Betriebsleiter in der Rhön. Noch zu dieser Zeit meldete er sich, wie seine Witwe bekundet hat, zur SS. Im März 1941 wurde er zur SS einberufen. Er erhielt zunächst eine Grundausbildung und wurde dann auf Grund seiner Kenntnisse auf technischem und medizinischem Gebiet in den technischärztlichen Dienst übernommen und dem SS-Führungshauptamt, Amtsgruppe D, Sanitätswesen der Waffen-SS, Abteilung Hygiene, zugeteilt. Hier betätigte er sich wesentlich auf dem Gebiete der Desinfektion, kam schnell vorwärts und wurde im Januar 1942 als Sturmführer Abteilungsleiter der Abteilung Gesundheitstechnik. In dieser Eigenschaft unterstand ihm der ganze technische Desinfektionsdienst einschliesslich der Desinfektion mit hochgiftigen Gasen und in dieser Eigenschaft kam er auch erstmalig mit dem Angeklagten in Berührung.
Bevor jedoch auf den Kontakt Gersteins mit dem Angeklagten näher eingegangen wird, bleibt noch die Frage zu prüfen, warum Gerstein, der bisher aus seiner antinazistischen Einstellung keinen Hehl gemacht hatte und dafür auch verfolgt worden war, in die SS, die Verkörperung nationalsozialistischer Bestrebungen und Ideale, eintrat und eintreten konnte. Seiner Frau hat er nach ihrer Aussage keinen Grund genannt und lediglich gesagt: "Die wollen mich nicht, die müssen mich aber nehmen", ohne allerdings eine Erklärung für dieses angebliche "müssen" zu geben. Dass er, wie er dem Zeugen Ne. erzählt hat, nach Verabredung mit Pfarrer Niemöller in die SS eingetreten ist, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil Niemöller sich bereits 1937 in einem Konzentrationslager befand und seitdem mit Gerstein nicht mehr in direkter Verbindung stand. Auch dem Zeugen Dr. Ec. hat er erklärt, er sei nach Befragung seiner geistlichen Berater
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in die SS gegangen, ohne dass jedoch einer der geistlichen Zeugen dies bestätigt hat. In gewissem Gegensatz dazu steht die Erklärung, die er seinem alten Freund, dem Zeugen Sch., gegeben hat: Er habe unter ständiger Aufsicht des Sicherheitsdienstes gestanden und dieser habe ihn aufgefordert, in die SS einzutreten. Er, Gerstein, habe dies als einen Aufruf Gottes angesehen, in das Lager des Feindes zu gehen. Der Wahrheit am nächsten dürfte die Begründung kommen, die er einer Anzahl von Zeugen, wie Pfarrer Mo., Kirchenrat We., Me., von O., gegeben und die er auch in dem von ihm hinterlassenen Bericht, auf den noch näher eingegangen werden wird, angeführt hat: Die wegen Schizophrenie erfolgte Zwangstötung einer Schwägerin, Eb., in Hadamar. Der Zeuge Kirchenrat We. hat geschildert, wie Gerstein an dem Abend der Beisetzung dieser Verwandten zu ihm gekommen sei und erklärt habe, er wolle jetzt wissen, was an den Gerüchten über Tötungen von Menschen wahr sei, und habe sich entschlossen, mit diesem Ziel in die SS einzutreten. Allerdings ist auch hier ein gewisser Widerspruch insofern, als der Zeuge als Datum dieses Gesprächs den 21. Februar 1941 nennt, während nach der Aussage der Witwe Gerstein sich schon erheblich früher zu der SS gemeldet hatte und ja auch bereits im März 1941 in sie einberufen wurde. Was auch immer die Veranlassung für Gersteins Eintritt in die SS und der Grund für seine verschiedenen Versionen über die Veranlassung dieses Eintritts gewesen sein mögen, eins muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über seine Person als festgestellt angesehen werden: Gerstein ist nicht aus nationalsozialistischer Überzeugung oder um die Idee des Nationalsozialismus zu unterstützen, in die SS eingetreten. Keiner der Zeugen glaubt, dass sich Gerstein durch seinen und nach seinem Eintritt in die SS "um 180° gedreht hat" (Niemöller), vielmehr geht aus allen Zeugenaussagen eindeutig und übereinstimmend hervor, dass Gerstein war und blieb, als was Kirchenrat We. ihn bezeichnet hat: ein "ganz bewusster, entschiedener und entschlossener Kämpfer gegen das 3. Reich".
Dafür ist besonders ein Vorfall bezeichnend, der sich noch vor dem Kontakt Gersteins mit dem Angeklagten zutrug: sein Verhalten nach einem Besuch in dem Vernichtungslager Belcec im August 1942, in dem er der Vergasung mehrerer Tausend Juden mittels Auspuffgasen eines Dieselmotors beiwohnte. Die Schilderung dieses Vorfalls, die er in seinem hinterlassenen Bericht gegeben hat, ist erschütternd und gibt seinem Entsetzen und seiner Empörung deutlich Ausdruck. Sie ist einer der wenigen Augenzeugenberichte von Massenvergasungen und als solcher von dem sachverständigen Zeugen, Professor Ro., für seine zeitgeschichtlichen Studien verwandt worden. Auf der Rückfahrt von Warschau nach Berlin kam er mit dem Zeugen von O. ins Gespräch, der als Mitglied der schwedischen Gesandtschaft in Berlin dienstlich in Warschau zu tun gehabt hatte. Die Schilderung, die von O. in seiner Zeugenaussage von diesem Zusammentreffen gegeben hat, stimmt im wesentlichen mit der von Gerstein in seinem Bericht gemachten überein. Von O. war in dem Korridor des Schlafwagens ein SS-Offizier aufgefallen, der nervös war und offenbar ein Gespräch mit ihm beginnen wollte. Von O. sprach dann diesen Mann an, der sich als Gerstein vorstellte, mit einem Ausweis legitimierte und von O. fragte, ob er ihn in der Gesandtschaft in Berlin aufsuchen könnte. Auf von O's Bemerkung, er könne ihm auf der Reise sagen, was er ihm sagen wollte, habe Gerstein ihm mit gebrochener Stimme gesagt, er habe gestern so und so viele Menschen sterben gesehen. Er gab dann einen ins Einzelne gehenden Bericht über das, was er in Belcec gesehen hatte. Er bat von O., durch seine neutrale Gesandtschaft diese Massenmorde in der Welt bekannt zu machen; die Alliierten sollten die Deutschen durch Flugblätter davon unterrichten. Als Referenz gab Gerstein den jetzigen Bischof Dibelius an, den von O. einige Tage später zufällig traf und der ihm seine Bekanntschaft mit Gerstein bestätigte. Von O. hat dann Gerstein nur noch einmal in der Gesandtschaft in Berlin wiedergesehen, wo Gerstein nervös und erregt fragte, was von O. unternommen hätte. Nach dem Zusammenbruch hat von O. versucht, Gersteins Verbleib ausfindig zu machen, um etwas für ihn zu tun und sein Zeugnis für ihn abzugeben, da er von Gersteins "Echtheit" überzeugt war. Auch anderen Zeugen hat Gerstein unmittelbar nach seiner Rückkehr von diesem Erlebnis berichtet, so Bischof Dibelius, zu dem er erregt und blass kam und den er bat, ihm zu helfen, die Kenntnis von diesen Dingen im Ausland zu verbreiten, und den
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Zeugen Armin P. und Sch. Später hat er dies in derselben Weise auch Pfarrer Re., Prälat Bu., Kirchenrat We. und Dr. Me. erzählt. Gerstein will sich auch, allerdings ohne Erfolg, bemüht haben, mit der Nuntiatur in Berlin in Verbindung zu treten. Zusammenfassend hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass Gerstein trotz aller Widersprüche in seiner Natur und in seinem Auftreten ein ehrlicher Gegner des Nationalsozialismus war, eine im Rahmen der SS einmalige Persönlichkeit mit "Starrheitszügen eines Michael Kohlhaas" (Niemöller), ein "Idealist und Fanatiker", wie ihn der Zeuge Sch., der Gerstein von allen Zeugen wohl am längsten kannte, genannt hat, wobei er hinzufügte, dass Gerstein, der "etwas merkwürdig" war und "manchmal sehr geistvoll" sein konnte, "an der Grenze einer normalen Denkweise" stand. Dieser Eindruck wird durch die weiteren Ereignisse bestätigt und bestärkt.
Treffen Peters/Gerstein (Der Gerstein Auftrag)
Bereits 1941 hatte Gerstein als einer der beiden Vertreter der SS an der einführenden Sitzung des von dem Angeklagten geleiteten Arbeitsausschusses teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit ist sich der Angeklagte, wie er sagt, der Persönlichkeit Gersteins gar nicht bewusst geworden und erst viel später durch den damaligen Vertreter des Innenministeriums in dem Arbeitsausschuss, Prof.Dr. Ros., den er im Gefängnis in Landsberg besucht hat, auf die damalige Anwesenheit Gersteins aufmerksam gemacht worden. Erst auf einer Ausschusssitzung, die Anfang 1943 in den Räumen der Degesch stattfand, fiel dem Angeklagten Gerstein, der inzwischen Obersturmführer geworden war, aber meist als "Assessor" Gerstein bezeichnet wurde, auf. Zu dieser Sitzung kam nicht, wie üblich, der Leiter des Hygiene-Instituts der SS, Prof. Mrugowski, sondern für ihn erschien als Referent Gerstein, in Zivil. Der Angeklagte bedauerte, wie er sagte, dass Mrugowski nicht da war, da er mit Gerstein keinen persönlichen Kontakt finden konnte. Dieser war zurückhaltend und "farblos", er betätigte sich lediglich als Zuhörer, arbeitete nicht aktiv mit und machte auf den Angeklagten den Eindruck eines Neulings, hinter dem der Angeklagte keine exakten Sachkenntnisse vermutete. Diese Schilderung steht in direktem Gegensatz zu dem Eindruck, den der Zeuge Dr. Pö., ebenfalls ein Fachmann, von Gerstein hatte. Dieser Zeuge bezeichnet Gerstein, als "sachlich sehr orientiert, sachlich zugänglich", man konnte mit ihm sprechen und diskutieren.
Der Angeklagte hatte in den folgenden Monaten häufig in Berlin zu tun und gelegentlich eines dieser Besuche wurde ihm von Prof. Mrugowski gesagt, dass Gerstein ihn sprechen wolle. Der Angeklagte suchte daraufhin Gerstein in dessen Dienststelle in Berlin auf. Es gibt nur eine Person, die den Inhalt der nun folgenden Unterredung kennt, das ist der Angeklagte selbst. Er hat ihn in der Hauptverhandlung folgendermassen dargestellt: Gerstein sei allein gewesen und habe die Unterhaltung damit begonnen, dass er ihn zu strengstem Stillschweigen verpflichten müsse, da es sich um eine "Geheime Reichssache" handle. Diese Verpflichtung sei durch Handschlag erfolgt. Gerstein habe ihm dann erklärt, er habe den ganz geheimen Auftrag, Blausäure zum Töten von Menschen zu verschaffen, und er müsse von dem Angeklagten Ratschläge dafür erbitten. Der Angeklagte habe zunächst geglaubt, es handle sich um das gleiche Problem, das er gerade zu dieser Zeit für die Wehrmacht bearbeitete, nämlich die Anwendung von Blausäure als Kampfstoff, z.B. in Ampullen. Er habe daher Gerstein gesagt, dass er dieses Problem bereits geheim bearbeite und auf Gersteins Frage ihm seine Versuche für die Wehrmacht ohne Bedenken geschildert, da es sich ja bei Gersteins Auftrag um eine "Geheime Reichssache" gehandelt habe. Gerstein habe ihm dann erklärt, dass es sich nicht darum handle, sondern dass auf Anordnung Himmlers Blausäure zu Hinrichtungen gebraucht werden solle. Er habe das Verfahren zu überwachen und das Material zu beschaffen. Er halte jedoch die Anwendung von Zyklon B für zu grausam, da es wegen des zugesetzten Warnstoffes unnütze Qualen bereite, und die Verwendung von flüssiger Blausäure für zweckmässiger. Der Angeklagte sagt, der Charakter dieses Gesprächs sei der eines zwischen dem uniformierten Vertreter einer Behörde und einem Zivilisten, daher "einseitig" gewesen. Er habe sich zurückhaltend verhalten und Gerstein auf die mit der Verwendung von
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flüssiger Blausäure verbundenen Schwierigkeiten, z.B. bezüglich Transports, hingewiesen. Seine Einstellung sei negativ gewesen, da es nicht Aufgabe der Degesch gewesen sei, Material zu Menschentötungen zu liefern. Gerstein habe dann gefragt, ob Zyklon ohne Reizstoff geliefert werden könne, und habe, als er die ablehnende Haltung des Angeklagten bemerkte, erklärt, dass es sich um "legale Hinrichtungen", in einzelnen Fällen um Sterbehilfe handle. Gerstein habe ihm gesagt: "Sie müssen helfen", und der Angeklagte habe den Eindruck gehabt, dass jetzt der "Mensch" Gerstein zum Vorschein komme. Er habe darauf seine Entscheidung getroffen und die Frage Gersteins bejaht. Es sei dann darüber gesprochen worden, welche Mengen von reizstofflosem Zyklon B Gerstein benötigte. Gerstein habe gesagt, dass er monatlich nach Bedarf einige Dosen benötige, und habe ausdrücklich 500g-Dosen verlangt. Er habe weiter darauf bestanden, dass der Auftrag durch den Angeklagten persönlich ohne Zwischenschaltung Dritter gehen solle. Der Angeklagte habe ihm bedeutet, dass dies technisch unmöglich sei, und vorgeschlagen, Gerstein solle auch im Interesse der Geheimhaltung einen Dauerauftrag für die monatliche Lieferung eines grösseren Quantums Zyklon B geben. Gerstein habe ihn dann gefragt, ob reizstoffloses Zyklon B für Entwesungen verwendbar sei, was der Angeklagte bejaht habe. Daraufhin habe Gerstein erklärt, er wolle mehr bestellen, um sich eine Reserve für den Fall einer Fleckfieberepidemie anzulegen. Man habe sich dann auf die Lieferung von monatlich 200 kg geeinigt. Die Lieferungen sollten an die Dienststelle Gersteins "Abteilung für Entwesung und Entseuchung" in Oranienburg gehen, die Rechnungen an Gerstein persönlich gesandt und über ein Konto "Gerstein" verbucht werden. Der Name "Auschwitz" sei nicht gefallen. Der Angeklagte sagt, dass er nach der Unterhaltung von Gerstein den Gesamteindruck gehabt habe, dass dieser "nicht zuverlässig sei".
Über die Unterhaltung mit Gerstein ist der Angeklagte bereits früher wiederholt vernommen worden oder hat sich sonst geäussert. Seine früheren Angaben stimmen im wesentlichen Punkten weder untereinander noch mit den in der Hauptverhandlung gemachten Angaben überein. Insoweit sind diese früheren Angaben dem Angeklagten in der Hauptverhandlung teils im Wortlaut, teils dem Inhalt nach vorgehalten worden. Es handelt sich um folgende Vernehmungen bzw. sonstige Angaben: 1. Am 11. Dezember 1945 Vernehmung in Bad Nauheim durch ein englisches Mitglied der Kriegsverbrechen-Untersuchungskommission Nr.2. 2. am 26. Oktober 1947 Vernehmung vor einer amerikanischen Dienststelle durch die Interrogatoren von Halle und Elbau. 3. Notiz, die der Angeklagte in der Nacht vom 26. zum 27. Oktober 1947 niederschrieb (Beglaubigte Abschrift). 4. Affidavit des Angeklagten vom 27. Oktober 1947. 5. Am 3. April 1948 Zeugenvernehmung im IG-Farben-Prozess in Nürnberg.
Zu 1. hatte der Angeklagte s.Z. unter Eid ausgesagt, die Lieferung an Gerstein sei "für Versuche für die SS und für das OKH" gewesen, er glaube, dass die ganze Lieferung 600-800 kg betragen habe. Der Angeklagte hat jetzt zugegeben, dass diese Aussage falsch ist. Er habe sie damals gemacht, da auf diesen Punkt kein besonderer Wert gelegt worden und er ihm selbst harmlos erschienen sei.
Zu 2. ist der Angeklagte ebenfalls unter Eid vernommen worden. Hier hat er zunächst erwähnt, dass ausser der Gerstein-Lieferung noch zwei andere Lieferungen während des Krieges von der Degesch direkt, d.h. ohne Zwischenschaltung der Testa, ausgeführt worden seien, nämlich eine kleine Lieferung flüssiger Blausäure an die Universität Greifswald und eine grössere Lieferung von Blausäure an die Wehrmacht. Dies hat er auch in der Hauptverhandlung erklärt. Er hat weiter in der seinerzeitigen Vernehmung die Frage des Interrogators: "Wollen Sie sagen, dass Gerstein lügt, wenn er sagt, dass Sie unterrichtet worden sind, dass Menschen damit umgebracht werden sollen?" zunächst mit "Ja" beantwortet. Später hat er dann auf die Frage, was in ihm vorging, als er das erste Mal wusste, dass er "dafür" (d.h. für die Tötung von Menschen)
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lieferte, geantwortet: "Herr von Halle, Sie fragten mich vorhin, was ich bei Gerstein erfahren habe. Er hat mir gesagt: Wir müssen eine Reihe von minderwertigen Leuten, Idioten, Kranken, beseitigen." Als er dann weiter gefragt wurde, ob er sich über die Höhe der gelieferten Quantitäten keine Gedanken gemacht habe, hat er gesagt: "Ich dachte, dass sie nicht restlos verwandt wurden. Mir war vor allen Dingen bewusst, dass es sich um Minderwertige, Blöde usw. handelte." Endlich hat er auf den Hinweis, dass Gerstein in einem Brief vom 24.5.1944, auf den noch eingegangen werden wird, geschrieben habe, dass die Lieferungen auch zur Entwesung verbraucht worden seien, und auf die Frage, ob man sie ursprünglich nicht für Wanzen und Läuse sondern für minderwertige Menschen verwenden wollte, mit "ja" geantwortet. Hierzu hat der Angeklagte erklärt, dass ihm seitens der amerikanischen Interrogatoren, die sehr misstrauisch gewesen seien, immer wieder gesagt worden sei, dass es sich bei der Vernehmung nicht um ihn, sondern um die Herren von der IG handele.
Zu 3. In dieser Notiz hat der Angeklagte, nachdem er von seinem erwähnten Missverständnis bezüglich der beabsichtigten Verwendung der Blausäure, nämlich zu Kampfzwecken, gesprochen hat, wie folgt geschrieben: "..... Gerstein klärte das Missverständnis mit der Feststellung auf, dass auf Befehl des Reichsführers SS gewisse Verbrecher, unheilbare Kranke und geistig Minderwertige getötet würden ....." Weiter heisst es, dass er und Gerstein der Überzeugung gewesen seien, dass solches Vorgehen zwar offenbar unvermeidbar und angeordnet, aber abscheulich und grausam sei. Der Angeklagte behauptet, er habe diese Notiz in der folgenden Nacht als persönliche Unterlage seiner Vernehmung für Herrn von Halle geschrieben. Er sei durch die lange Vernehmung übermüdet gewesen und habe das, was er niederschrieb, nicht auf die Goldwaage gelegt. Von Halle habe sich die Notiz früh am nächsten Morgen abgeholt, so dass er nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, sie in Ruhe durchzulesen und zu korrigieren. Von Halle sei auf den Inhalt der Notiz nicht eingegangen, sie sei ihm in Nürnberg nicht vorgehalten worden und er habe sie erst in dem Verfahren vor dem deutschen Gericht wieder zu Gesicht bekommen.
Zu 4. Auf Grund der Vernehmung zu 2. und der Notiz zu 3. ist das Affidavit ("Erklärung unter Eid") vom nächsten Tage, dem 27. Oktober 1947, angefertigt worden. Hierin heisst es u.a.: "..... Gerstein klärte das Missverständnis mit der Feststellung auf, dass auf Befehl des Reichsführers SS gewisse Verbrecher, unheilbar Kranke (z.B. Geisteskranke) und minderwertige Menschen getötet würden ....." Am Ende dieses Affidavits heisst es: "Ich habe jede der 7 (sieben) Seiten dieser Erklärung unter Eid sorgfältig gelesen und eigenhändig gegengezeichnet, habe die notwendigen Korrekturen in meiner eigenen Handschrift vorgenommen und mit meinen Anfangsbuchstaben gegengezeichnet und erkläre hiermit unter Eid, dass ich in dieser Erklärung nach meinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt habe." In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte behauptet, er habe das Affidavit nur überflogen. Er habe es erst nach einigen Wochen in Nürnberg gelesen und die darin enthaltenen Widersprüche mit seiner Notiz beanstandet, insbesondere den Ausdruck "minderwertige Menschen". Die Notiz sei ohne sein Zutun in das Affidavit gelangt. Er habe von Halle um eine Korrektur des Affidavits gebeten, da es eine Formulierung enthalte, die er nicht vertreten könne, dies habe jedoch von Halle abgelehnt. In seiner Zeugenvernehmung in dem Nürnberger IG-Farbenprozess hatte er auf Vorhalt den Ausdruck "minderwertige Menschen" in dem Affidavit als eine von ihm übersehene leichtfertige Formulierung bezeichnet.
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Zu 5. In dieser Zeugenvernehmung hat der Angeklagte ausgesagt, Gerstein habe von der Tötung zum Tode verurteilter Krimineller und in Sonderfällen auch körperlich und geistig Unheilbarer gesprochen. Er selbst habe Gerstein, als dieser von den Qualen infolge des Reizstoffgehaltes sprach, darauf hingewiesen, dass er sich nicht vorstellen könne, durch die Weglassung des Reizstoffes könne irgendeine Änderung eintreten.
Bevor das Gericht auf Grund der oben angeführten verschiedenen Aussagen und Angaben des Angeklagten feststellt, welchen Inhalt die Unterredung zwischen ihm und Gerstein tatsächlich gehabt hat, ist zu prüfen, wann diese Unterredung stattgefunden hat, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet hat, er könne den genauen Zeitpunkt nicht mehr angeben. Das Gericht sieht als festgestellt an, dass diese Unterredung frühestens Anfang Juni 1943 stattgefunden hat. Einmal hat der Angeklagte selbst bisher stets dies als Datum angegeben, zuletzt noch in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Es ergibt sich weiter daraus, dass, wie der Angeklagte selbst gesagt hat, die Umstellung auf reizstoffloses Zyklon nicht schwierig war. Auch der damals für Zyklon innerhalb der Degesch zuständige Zeuge A. hat bekundet, dass immer kleine Mengen Zyklon ohne Reizstoff auf Lager waren und dass Zyklon, dem kein Reizstoff beigegeben war, keine Besonderheit darstellte. Auch die Lieferung in 500g-Dosen war kein Problem. Denn wie bereits erwähnt, konnten Dosen in dieser Grösse leicht durch Verkürzung gebrauchter grösserer Dosen hergestellt werden. Auch hierzu hat der Zeuge A. bekundet, dass die Verwendung von 500g-Dosen nichts Aussergewöhnliches war. Da nach dem vorgelegten Kontoblatt Gerstein (Konto Nr.G 36) gemäss Rechnung vom 30. Juni 1943 die erste Lieferung von 240 kg Ende Juni 1943 erfolgt sein muss und da, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versand von Dessau aus erfolgte, die Zeit von der Erteilung des Auftrages bis zur Ausführung nicht länger als 2-3 Wochen gewesen sein kann, folgt auch daraus, dass die Unterredung frühestens Anfang Juni 1943 stattgefunden hat.
Eine Gegenüberstellung der verschiedenen Versionen, die der Angeklagte von seiner Unterredung mit Gerstein gegeben hat, ergibt, dass er mit Ausnahme seiner ersten Vernehmung durch ein Mitglied der Kriegsverbrechen-Untersuchungskommission Nr.2 am 11. Dezember 1945 und seines anfänglichen Leugnens bei seiner zweiten Vernehmung durch die amerikanischen Interrogatoren stets zugegeben hat, von der Verwendung des von Gerstein verlangten Zyklons B zur Tötung von Menschen gewusst zu haben. Doch sind, wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, seine Angaben über den Kreis der Personen, die nach der ihm von Gerstein gemachten Eröffnung mit Zyklon getötet wurden und getötet werden sollten, nicht immer die gleichen gewesen. Am weitesten ist der Kreis in dem Affidavit vom 27. Oktober 1947: Hier ist die Rede von "gewissen Verbrechern, unheilbar Kranken (z.B. Geisteskranken) und minderwertigen Menschen", während er vorher von "minderwertigen Leuten, Idioten, Kranken" (Vernehmung am 26. Oktober 1947) und von "gewissen Verbrechern, unheilbar Kranken und geistig Minderwertigen" (Notiz für von Halle) gesprochen hatte. In seiner Nürnberger Zeugenvernehmung schränkte er den Personenkreis ein: "zum Tode verurteilte Kriminelle und in Sonderfällen auch körperlich und geistig Unheilbare." In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den Kreis der Betroffenen noch enger gezogen: Gerstein habe ihm erklärt, dass es sich um "legale Hinrichtungen", in einzelnen Fällen um "Sterbehilfe" handle. "Sterbehilfe" sei ihm nur ein verschwommener Begriff gewesen, Gerstein habe von gelegentlichen vertretbaren Einzelfällen gesprochen. Das Bestreben des Angeklagten ging und geht offenbar dahin, seine früheren weitestgehenden Angaben mehr und mehr einzuschränken. Soweit sich dies auf das Affidavit vom 27. Oktober 1947 bezieht, wird sich die Einlassung des Angeklagten, die Worte "minderwertige Menschen" seien ohne sein Zutun hinein gekommen, er habe von Halle in Nürnberg sogleich darauf hingewiesen und, allerdings erfolglos, eine Korrektur verlangt, nicht widerlegen lassen, wobei nicht verkannt wird, dass die am Ende des Affidavits befindliche Erklärung des Angeklagten gegen ihn spricht. Dagegen kann das Gericht der Erklärung, die der Angeklagte für die Abfassung der Notiz für von Halle gegeben hat, nicht folgen.
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Das Gericht verkennt nicht, dass der Angeklagte diese Notiz nach einer vielstündigen Vernehmung in der Nacht verfasst hat. Es glaubt ihm jedoch nicht, dass diese Übermüdung ihn dazu geführt habe, das, was er niederschrieb, "nicht auf die Goldwaage zu legen". Das Gericht ist von dem Gegenteil überzeugt. Der Angeklagte hat zunächst selbst in dieser Notiz, die er allein und unbeeinflusst von der Anwesenheit von, wie er sagt, misstrauischen Dritten aufgesetzt hat, erklärt, er habe "versucht, alles zur Sache Gehörige, soweit die Erinnerung reicht, geordnet vorzubringen"; er glaube, "nichts Grundsätzliches ausser acht gelassen zu haben", und er "habe auch nicht absichtlich irgendwelche Dinge verschwiegen". Dafür, dass der Angeklagte gerade diese Notiz mit besonderer Vorsicht und Überlegung, und zwar gerade insoweit, als seine eigene Person in Betracht kam, abgefasst hat, spricht insbesondere auch folgende Erwägung: Die unmittelbaren Lieferungen der Degesch an die SS zu Händen Gersteins mussten bei einer Untersuchung viel mehr auffallen als alle anderen Lieferungen an Konzentrationslager, für die ja Dr. Tesch verantwortlich war und entsprechend auch verurteilt worden ist. Hier, bei den Gerstein-Lieferungen, aber hatte sich der Angeklagte über alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Testa und über alle gesetzlichen Vorschriften über Vorsichtsmassregeln bei der Lieferung von Zyklon B hinweggesetzt und selbst geliefert. Dass der Angeklagte sich der Bedeutung des Inhalts der Notiz für seine eigene Person durchaus bewusst war, ergibt sich aus den einleitenden Worten: "Der bisherige Vernehmungsverlauf hat für die Beurteilung des Degesch-Anteils an der Blausäureverwendung in Konzentrationslagern noch Unklarheiten gelassen, die sowohl für das IG-Verfahren im ganzen als auch für den Fall Dr. Peters im einzelnen entscheidende Irrtümer aufkommen lassen können. Ich will daher meinen Anteil an den Geschehnissen so genau wie möglich erklären und abgrenzen ...." Dieser durchaus verständliche Wunsch des Angeklagten konnte ihn aber nicht dazu bringen, dem "Fall Dr. Peters" eine übertriebene Bedeutung zu geben, sondern höchstens dazu, ihn zu bagatellisieren. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass der Angeklagte diese Notiz mit grosser Sorgfalt und Überlegung abgefasst und darin nur ein Minimum angegeben hat, und es stellt dementsprechend fest, dass zumindest das als bewiesen zu betrachten ist, was der Angeklagte selbst in dieser Notiz gesagt hat. Diese Feststellung wird noch durch die folgende Erwägung gestützt: Der Angeklagte hat in der Vernehmung durch die amerikanischen Interrogatoren an drei zeitlich getrennten Stellen den Ausdruck "minderwertig" entweder selbst gebraucht oder bestätigt, und zwar jedesmal in anderer Zusammensetzung ("minderwertige Leute", "Minderwertige", "minderwertige Menschen"). Der Angeklagte, der ja, wie er selbst sagt, mit seiner Notiz gerade auch für seinen eigenen Fall etwaigen Irrtümern vorbeugen wollte, die durch Unklarheiten in seiner Vernehmung hätten entstehen können, hatte das grösste Interesse, diesen inkriminierenden und von ihm verschiedentlich, wenn auch nicht eindeutig gebrauchten Ausdruck aufzuklären und dabei, in einer psychologisch durchaus verständlichen Absicht, ihm die am wenigsten verfängliche, aber in den Zusammenhang passende Erklärung zu geben. Dafür war aber die Wendung "geistig Minderwertige" die geeignetste, obwohl gerade in dieser Zusammensetzung das Wort "minderwertig" in der Vernehmung selbst nicht gebraucht worden war. Sie war aber auch das Minimum, das der Angeklagte nach seiner Aussage in der Vernehmung in der Notiz angeben konnte und musste.
Lieferungen von Zyklon B auf Grund des Gersteinauftrages
Auf Grund des Gersteinauftrages sind insgesamt 3.790 kg Zyklon B zwischen dem 30. Juni 1943 und dem 31. Mai 1944 geliefert worden. Die Unterlagen sind: 1. Das Kontoblatt Gerstein (Konto Nr. G 36); 2. Versandanzeigen Dessau an Degesch für die Lieferungen vom 14. Februar bis 26. Mai 1944; 3. Rechnungen Degesch an Gerstein für die Lieferungen von 14. Februar bis 31. Mai 1944; 4. Aufstellung Dessau an Degesch über Frachten und Rollgelder für
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die Lieferungen vom 14. Februar, 8. März und 20. März 1944; 5. Dessauer Zyklon-Versandbuch der Degesch ab 1. Januar 1944; 6. Postscheckabschnitte vom 24. Januar und 26. Februar 1944 über Zahlung von jeweils RM 975.- betr. die Rechnungen vom 9. November 1943. Aus diesen Unterlagen lässt sich für das Jahr 1944, nicht aber für das Jahr 1943, mit Ausnahme der Lieferungen vom 9. November 1943, feststellen, ob die jeweilige Lieferung nach Oranienburg oder nach Auschwitz abgesandt worden ist. Für das Jahr 1943 ergeben sich ausweislich des Kontoblatts Gerstein folgende Lieferungen: gemäss Rechnung vom 30. Juni 1943 – 240 kg, " " " 21. September 1943 – 200 kg, " " " 21. September 1943 – 200 kg, " " " 14. Oktober 1943 – 195 kg, " " " 14. Oktober 1943 – 195 kg, " " " 9. November 1943 – 195 kg, " " " 9. November 1943 – 195 kg. Nur für die beiden Lieferungen vom 9. November liegen noch weitere Unterlagen vor, nämlich die beiden oben zu 6 erwähnten Postscheckabschnitte. Danach ist die eine Rechnung von der "SS-Standortverwaltung Auschwitz (Oberschles.)" über ihr Breslauer Postscheckkonto, die andere Rechnung von dem "SS-Führungshauptamt Amtsgruppe D Sanitätswesen der Waffen-SS – Verwaltung – Berlin W.15" über sein Berliner Postscheckkonto bezahlt worden. Die eine dieser beiden Lieferungen muss daher nach Auschwitz gegangen sein. Für das Jahr 1944 ergibt sich der Bestimmungsort der Lieferungen insbesondere aus dem oben zu 5 erwähnten Zyklon-Versandbuch. In diesem Buch ist bei den Lieferungen jeweils als Bestimmungsort "Oranienburg" oder "Auschwitz" vermerkt. Im übrigen ist in diesem Buch bei diesen Lieferungen im Mai 1944 "Degesch" vermerkt, während bei den anderen Lieferungen "Heli" oder "Testa" vermerkt ist. Keine der in diesem Versandbuch angegebenen Gerstein-Lieferungen ist in dem weiteren Versandbuch, in dem die für "Heli" und "Testa" ausgeführten Lieferungen für beide Firmen getrennt nochmals vermerkt sind, eingetragen.
Der Angeklagte behauptet, er wisse bestimmt, dass Gerstein ihm nur die Oranienburger Adresse angegeben hat. Bis 1947 habe er unter dem Eindruck gestanden, dass nur nach Oranienburg geliefert worden sei, von Auschwitz habe er nichts gewusst. Auch eine etwaige nachträgliche Änderung des ursprünglichen Lieferortes "Oranienburg" zu "Oranienburg" und "Auschwitz" sei ihm nicht bewusst. Eine Feststellung dahin, dass von vornherein zwei gleiche Lieferungen nach Oranienburg und Auschwitz vereinbart worden sind, hat das Gericht nicht treffen können. Die vorhandenen Unterlagen weisen dies nicht aus. Die Tatsache, dass mit Ausnahme der ersten Lieferung gemäss Rechnung vom 30. Juni 1943 immer zwei Lieferungen an dem gleichen Tage fakturiert worden sind, ist nach Ansicht des Gerichts noch kein Beweis dafür, dass auch entsprechend zwei gleiche Lieferungen, die eine nach Oranienburg, die andere nach Auschwitz gegangen sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Einlassung des Angeklagten, es sei ein Dauerauftrag auf monatliche Lieferungen gegeben worden, nicht widerlegt werden kann. Es ergibt sich ferner aus dem Kontoblatt Gerstein für 1944, dass z.B. am 30. April 1944 fünf Lieferungen fakturiert worden sind, die sich nach dem Versandbuch auf verschiedene Lieferungsdaten beziehen. Daraus folgt, dass Lieferung und Fakturierung keineswegs zeitlich korrespondierten und dass aus dem Datum der Fakturierung allein keine Schlüsse auf den Lieferungsort gezogen werden können. Dazu kommt, dass einmal der Zeuge K. bekundet hat, es seien zunächst 200 kg monatlich nach Oranienburg gegangen. Ferner hat der Zeuge A. seine zunächst gemachte Aussage, er habe von dem Angeklagten von vornherein einen Dauerauftrag für die monatliche Lieferung von je 200 kg nach Oranienburg und Auschwitz bekommen, auf Vorhalt früherer anders lautender Angaben nicht in vollem Umfang aufrechterhalten. Er hat seine Aussage insoweit eingeschränkt, als er sagt, dass er glaube, sich zu erinnern, von dem Angeklagten damals den Auftrag auf zwei gleiche monatliche Lieferungen erhalten zu haben, dass er sich aber nicht hundertprozentig festlegen könne.
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Es kann daher mit Ausnahme der bereits erwähnten einen, am 9. November 1943 fakturierten Lieferung, die nach Auschwitz gegangen ist, für die übrigen im Jahre 1943 fakturierten Lieferungen nicht festgestellt werden, dass sie nach Auschwitz gegangen sind.
Dagegen ermöglichen die für 1944 vorhandenen Unterlagen eindeutig die Feststellung, dass und welche Lieferungen nach Auschwitz bzw. Oranienburg gegangen sind. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Angeklagte dies gewusst hat und eine Änderung oder Erhöhung des ursprünglichen Auftrags selbst veranlasst hat. Wie bereits früher erwähnt, behielt der Angeklagte auch während des Krieges trotz der ihn sehr stark beanspruchenden Ausschusstätigkeit die Leitung der Degesch. Es mag sein, dass er sich von der Detailarbeit entlastete und die Entscheidung über untergeordnete Fragen – aber, nach der Aussage des Zeugen K., auch nicht mehr – den Zeugen K. und A. überliess. Das Gericht glaubt aber dem Angeklagten nicht, dass er die Gerstein-Lieferungen als eine so untergeordnete Angelegenheit betrachtete, dass er sich nicht weiter um sie kümmerte und aus den Augen verlor. Es handelte sich immerhin um eine "geheime Reichssache", Gerstein hatte ausdrücklich betont, er wolle nur mit dem Angeklagten zu tun haben, und es wurde besprochen, wie eine Geheimhaltung am besten erreicht werden konnte. Es würde der korrekten und genauen Natur des Angeklagten widersprechen, wenn er in einer solchen Sache Entscheidungen dritten, untergeordneten Personen überlassen hätte. Diese Kenntnis des Angeklagten ergibt sich auch aus dem Brief, den Gerstein am 24. Mai 1944 an die Degesch geschrieben hat, und zwar "z.Hd. Herrn Dr. Peters". In diesem Brief bittet Gerstein zunächst um eine Aufstellung der noch nicht bezahlten Rechnungen zwecks Bezahlung und fährt dann fort: "Ausserdem bitte ich um Angabe, wie lange Sie die Haltbarkeit der Sonderlieferung Oranienburg und Auschwitz ansehen ....." Gerstein setzt also die Kenntnis davon, dass auch nach Auschwitz geliefert worden ist, bei dem Angeklagten als selbstverständlich voraus. Dazu hat der Zeuge K. bekundet, dass der Angeklagte ihm den Brief zur Beantwortung übergeben und sich über die Erwähnung von Auschwitz als Lieferort nicht erstaunt gezeigt habe. Der Zeuge kann auch nicht verstehen, dass der Angeklagte von einer Erhöhung des ursprünglichen Auftrages nichts gewusst haben sollte. Er glaubt sich zu erinnern, dass er mit dem Angeklagten darüber gesprochen hat, als die erste Lieferung nach Auschwitz ging. Auch aus einem anderen Gesichtspunkt war übrigens diese Angelegenheit keineswegs von "untergeordneter" Bedeutung, dem finanziellen: der Ausfall aus den Gerstein-Lieferungen, von denen ausser den erwähnten beiden Lieferungen vom 9. November 1943 keine bezahlt worden ist, betrug RM 17000.-, ein für die Degesch nicht unbedeutender Betrag. Auch hierüber hat der Zeuge K. mit dem Angeklagten gesprochen, so dass sich auch hieraus ergibt, dass der Angeklagte diese Angelegenheit nicht aus den Augen verloren hat. Das Gericht sieht daher als festgestellt an, dass der Angeklagte Umfang und Bestimmungsort der Gerstein-Lieferungen gekannt hat.
Die Kenntnis des Angeklagten
Mit der Absendung des Zyklon B an die von Gerstein angegebenen Bestimmungsorte hörte die Tätigkeit des Angeklagten auf. Alles, was weiter geschah, geschah ausserhalb seiner Einflusssphäre, unabhängig von seinem Tun und Wollen. Hier liegt also die grosse Zäsur im Geschehensablauf und es ist deshalb hier notwendig, in einer Zwischenwürdigung auf die subjektive Seite, die Kenntnis des Angeklagten von dem, was der Gersteinauftrag und die daraus resultierenden Lieferungen bedeuteten, was sie bezweckten und was für Folgen sie haben konnten, einzugehen. Das Gericht ist nicht der Auffassung, es dürfe den subjektiven Tatbestand solange nicht erörtern, als der objektive Tatbestand nicht feststehe. Denn eine Würdigung des subjektiven Tatbestandes kann unter Umständen gerade auch zu Gunsten des Angeklagten notwendig sein. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die Möglichkeit eines Freispruchs gegeben und dann nur mit einer Entscheidung nach §467 Abs.2 StPO zu rechnen ist. Eine Würdigung des subjektiven Tatbestandes an dieser Stelle wird aber
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auch klarstellen, dass die von Seiten des Angeklagten vorgebrachte Behauptung, das Verfahren gegen ihn sei von Anfang an eine juristische Unmöglichkeit gewesen, unzutreffend ist.
Wie das Gericht festgestellt hat, hat der Angeklagte gewusst, dass das von Gerstein bestellte Zyklon B zur Tötung zumindest von "gewissen Verbrechern, unheilbar Kranken und geistig Minderwertigen" verwendet werden sollte, wie er dies in der Notiz für von Halle niedergelegt hat. Der Angeklagte hat nach seiner eigenen Einlassung gewusst, dass weder die Tötung bzw. Hinrichtung von Verbrechern durch Vergasung noch die Tötung von unheilbar Kranken oder geistig Minderwertigen, die Euthanasie oder "Sterbehilfe", nach deutschem Recht zulässig war. Der Angeklagte, der sich selbst als einen "gefühlsmässigen Gegner der Todesstrafe" bezeichnet hat, kann sich nicht darauf berufen, dass ihm bekannt war, in gewissen Staaten der USA würden Verbrecher durch Vergasung hingerichtet. Diese Tatsache ersetzt nicht ein ordentliches deutsches Gerichtsverfahren, das Voraussetzung für die Verhängung der Todesstrafe ist. Auch eine Tötung von Verbrechern durch die SS stellte keine "legale Hinrichtung" dar, eine Tatsache, die dem Angeklagten bekannt war. Das gleiche gilt für die Euthanasie oder "Sterbehilfe". Wie verschwommen auch immer die Begriffe des Angeklagten darüber gewesen sein mögen, die Tatsache, dass hier die SS als "geheime Reichssache" das Gift zur Tötung dieser Menschengruppen haben wollte, genügte, um ihn erkennen zu lassen, dass es sich hier um ungesetzliche, also strafbare Handlungen handelte, unabhängig davon, wie gross der Kreis derer, die mit dem Gift getötet werden sollten, war. Trotzdem hat der Angeklagte eingewilligt, das verlangte Giftgas zu liefern, und zwar nicht nur wenige Dosen, die Gerstein jeweils bei Bedarf abrufen wollte, sondern einfach regelmässig 200 oder 400 kg monatlich, weil dies im Interesse der Geheimhaltung zweckmässiger sei. Wenn der Angeklagte ferner behauptet, er habe dem eindringlich sprechenden Gerstein geglaubt, dieser handle nur aus humanitären Motiven, nämlich um sonst unvermeidliche Qualen zu vermeiden, und er selbst habe sich daher aus humanitären Erwägungen heraus entschlossen, reizstoffloses Zyklon zu liefern, so kann das Gericht auch dieser Einlassung nicht folgen. Der Angeklagte wusste damals nach seinen eigenen Angaben, dass der Reizstoffgehalt des Zyklon B herabgesetzt werden musste, und er schrieb bereits 1942 zur Wirkung des Warnstoffes in seiner Schrift: "Die hochwirksamen Gase und Dämpfe in der Schädlingsbekämpfung", die insoweit zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, folgendes: "Die grössten Gefahren sind natürlich mit der Anwendung solcher Gase verbunden, die bei starker Giftigkeit keine ausreichenden Warneigenschaften besitzen (Blausäure, Phosphorwasserstoff). Zur Herabsetzung der Gefährlichkeit solcher Gase ist gelegentlich der Versuch der Beimischung eines Reizstoffes zu dem eigentlichen Wirkstoff gemacht worden (Zyklon-Blausäure); jedoch ist eine wirklich befriedigende Sicherung auf diesem Wege kaum zu erreichen, weil die Komponenten einer solchen Mischung in bezug auf Verdampfbarkeit, Verteilungsvermögen, Haftneigung und Durchdringungsvermögen meist voneinander abweichen und somit eine Gewähr für gleichartiges Ein- und Durchdringen nicht immer gegeben ist." Die wissenschaftliche Ansicht des Angeklagten ging also damals dahin, dass der Zusatz von Warnstoff die bezweckte Wirkung nicht oder doch nur in unzureichendem Masse hatte, so dass ein Fortlassen des Warnstoffes im wesentlichen keine andere Wirkung hervorrief, d.h. in beiden Fällen war mit einer Gasentwicklung ohne Warnung zu rechnen. Unter diesen Umständen konnte er aber nicht glauben, dass das Fortlassen des Warnstoffes die Tötung "humaner" gestalten würde.
Auf der anderen Seite war dem Angeklagten bekannt, dass wesentlich für die Schnelligkeit der Wirkung der Blausäure die Art ihrer Anwendung war, denn die Degesch hatte Kreislauf-, ja sogar Unterdruckkammern entwickelt. Die Kenntnis dieses wesentlichen Punktes konnte der Angeklagte bei Gerstein nicht voraussetzen, der ihm nach seiner Beschreibung von dem Zusammentreffen in der Ausschusssitzung nicht lange vorher als "farblos", "Zuhörer" und "Neuling" aufgefallen war, hinter dem er keine Fachkenntnisse vermutete. Dass sich dieser Eindruck von Gerstein später bei ihm geändert
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hätte, sagt der Angeklagte nicht. Trotzdem hat er aber, wie er selbst sagt, über die Technik der Tötung, diesen für die Frage der "Humanisierung" wesentlichen Punkt, mit Gerstein überhaupt nicht gesprochen. Der Angeklagte ist auch während der Unterredung mit Gerstein nicht etwa unter Druck gesetzt worden. Es mag zutreffen, dass der Angeklagte erst das Gefühl eines Zivilisten gegenüber dem uniformierten Vertreter einer Behörde hatte, dass die Unterhaltung zunächst "einseitig" war, dass Gerstein, als er bemerkte, dass der Angeklagte nicht sogleich auf sein Anliegen einging, ungehalten war, jedenfalls war und ist der Angeklagte nicht der Mann, der sich so leicht unter Druck setzen lässt, wenn seine Arbeit in Gefahr ist. Ein Beispiel dafür ist seine energische Stellungnahme als Vorsitzender des Arbeitsausschusses, als es sich darum handelte, das völlig wertlose Entlausungsmittel des "Leibarztes" Hitlers, Dr. Morell, von der Benutzung auszuschliessen. Auch mit dem SS-Sturmführer Pflaum, dessen Dienststelle in Auschwitz ein Lager von Entwesungs- und ähnlichen Mitteln unterhielt, der aber selbst völlig sachunkundig war, hat der Angeklagte, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, scharfe Auseinandersetzungen gehabt, in denen er sich durchaus exponiert hat. Er hat auch selbst geschildert, wie er im Jahre 1944 einen SS-Scharführer aus Auschwitz, der bei ihm erschienen sei, um dringlich eine direkte Lieferung von Zyklon zu verlangen, abschlägig beschieden habe. Er sei auch bei seiner Ablehnung verblieben, als der Scharführer ihm sagte, es seien 250000 Juden im Anmarsch auf Auschwitz. Er habe im übrigen geglaubt, dieses Zyklon werde zur Abwendung der durch den Massentransport drohenden Fleckfiebergefahr benötigt. In dem Falle Gerstein ging es aber für den Angeklagten, wie er sich selbst ausgedrückt hat, nur darum, "gegebene Tatsachen hinzunehmen". Er liess den Gedanken, sich dem Verlangen Gersteins ernsthaft zu widersetzen, gar nicht in sich aufkommen, sah keinen Anlass, sich z.B. darüber zu wundern, was die SS mit "Sterbehilfe" zu tun hatte, kümmerte sich nicht um die strengen Vorschriften, die für die Verwendung und Lieferung von Zyklon bestanden, kurz, er machte eben mit. Er war bereit, trotz seines Bewusstseins von der Ungesetzlichkeit dieser Tötungen das von ihm verlangte Zyklon B für die Tötung von gewissen Verbrechern, unheilbar Kranken und geistig Minderwertigen zu liefern. Darüber, wie diese Tötungen vor sich gehen sollten, machte sich der Angeklagte keine Vorstellungen und Gedanken. Es ist daher unwesentlich, ob in dieser Unterhaltung nur der Name "Oranienburg" oder auch der Name "Auschwitz" gefallen ist, da in diesem Zusammenhang beide Orte für den Angeklagten lediglich die Lieferorte bedeuteten.
Auf Grund dieser Feststellungen in subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Angeklagten an dieser Stelle folgendes zu sagen: Ausgehend von der Feststellung, dass, subjektiv gesehen, der Angeklagte bereit war, Gift für ungesetzliche Tötungen zu liefern, und auch geliefert hat, also zur Begehung von als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlungen durch Tat wissentlich Hilfe geleistet hätte, wenn diese Handlungen, nämlich Tötungen mit diesem Gift, nachher tatsächlich durchgeführt worden wären, kommt das Schwurgericht in Übereinstimmung mit dem ersten Schwurgericht zu dem Ergebnis, dass die Tat des Angeklagten nur Beihilfe zum Totschlag (§212 StGB), nicht aber Beihilfe zum Mord (§211 StGB) hätte sein können. Entgegen der seinerzeitigen Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Tatbestandsmerkmale, die eine rechtliche Würdigung seiner Tat als Beihilfe zum Mord rechtfertigen könnten, in ihrem natürlichen Geschehensablauf gar nicht übersehen hat. Denn – und dies stellt das Schwurgericht nach sorgfältiger Prüfung besonders fest – es ist durch nichts bewiesen, dass der Angeklagte damals gewusst hat, was in dem Konzentrationslager Auschwitz vor sich ging. Die Einlassung des Angeklagten, dass er zur Zeit des Gesprächs mit Gerstein und der Lieferungen aus dem Gersteinauftrag mit dem Namen "Auschwitz" nichts von dem verband, was ihm dann später, ebenso wie dem grössten Teil des deutschen Volkes, zu seinem Entsetzen bekannt geworden ist, ist nicht widerlegt worden. Es kann und darf daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte auch nur in etwa die schrecklichen Morde in Auschwitz in den Bereich seiner Vorstellung gezogen hat, als er mit Gerstein sprach oder ihm das Zyklon lieferte.
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Zum Abschluss muss aber an dieser Stelle, an der die subjektive Seite, die Kenntnis des Angeklagten, geprüft und gewürdigt worden ist, noch folgendes gesagt werden, bevor das Gericht untersucht, was mit dem gelieferten Zyklon geschehen ist und welche Rolle Gerstein dabei gespielt hat: Alles Tun Gersteins ist nur für den objektiven Geschehensablauf von Bedeutung. Wenn den Wegen, die das Zyklon gegangen ist oder gegangen sein kann, nachgeforscht wird, so bedeutet das nicht, dass der Angeklagte sich diese möglichen Wege im einzelnen vorstellen konnte. Umgekehrt können lautere Gesinnung und Wagemut Gersteins niemals zu gunsten des Angeklagten gewertet oder ihm in subjektiver Hinsicht zugerechnet werden.
Verwendung des an Gerstein gelieferten Zyklons B
Wie bereits dargelegt wurde, sind im Rahmen des Gersteinauftrages insgesamt 3.790 kg Zyklon B ohne Reizstoff geliefert worden, von denen jedenfalls 1.380 kg nach Auschwitz gegangen sind. Das Gericht hat sich in der Beweisaufnahme bemüht, die Wege, die das Gift genommen hat oder genommen haben kann, zu verfolgen und zwar im wesentlichen des nach Auschwitz gelieferten Giftes, weil in Oranienburg keine Tötungen mit Zyklon stattgefunden haben und Spuren für eine Weiterleitung des nach Oranienburg gelieferten Giftes nach Auschwitz nicht verfolgbar sind. Zunächst hat sich aus den Aussagen der Zeugen, die teils als SS-Angehörige, teils als Häftlinge in der "Todesmühle" des Konzentrationslagers Auschwitz mit den Vergasungen mit Zyklon B direkt oder indirekt zu tun hatten, nicht feststellen lassen, dass gerade das von dem Angeklagten gelieferte reizstofflose Zyklon B für Tötungen verwandt worden ist. Dieses Zyklon ist an die "Abteilung Entwesung und Entseuchung" gesandt worden, während die von der Testa gemachten Lieferungen an die "Verwaltung des KL. Auschwitz" adressiert waren. Andererseits ist aber die Lieferung, die als einzige von den nach Auschwitz gemachten bezahlt worden ist, nämlich die eine der beiden Lieferungen vom 1. November 1943, ausweislich des bereits erwähnten Postscheckabschnittes nicht etwa von Gerstein selbst, sondern von der "SS-Standortverwaltung Auschwitz (Oberschles.)" bezahlt worden. Die Bedeutung dieser Art der Zahlung hat sich nicht aufklären lassen. Auch die "Abteilung Entwesung und Entseuchung" war für die Zeugen nur ein verschwommener Begriff. So meinte der Zeuge Dr. M., es könne die "Tarnanschrift" des Verwaltungsführers Möckel gewesen sein. Der Zeuge St. glaubt, dass "so etwas Ähnliches" wie eine "Abteilung Entwesung und Entseuchung" in Auschwitz war. Nach dem Zeugen Dr. Str. gab es eine solche Dienststelle, sie habe zu dem Hygiene-Institut der SS gehört und sei ausserhalb des eigentlichen Lagers gewesen. Der Zeuge möchte annehmen, dass diese Dienststelle etwas mit Birkenau zu tun hatte, ohne aber näheres darüber sagen zu können. Insbesondere hat der Zeuge nicht sagen können, ob das Hygiene-Institut Zyklon nach Birkenau geliefert hat. Er hat jedenfalls das Hygiene-Institut mit den Vergasungen, von denen er als Häftling wusste, nicht in Verbindung gebracht. Auch dem Zeugen B. war die "Abteilung Entwesung und Entseuchung" dem Namen nach bekannt, er weiss aber nicht, ob sie der Verwaltung oder der Kommandantur unterstand. Kurz: die Bedeutung der "Abteilung Entwesung und Entseuchung", ihr Zweck, ihre Stellung in der Organisation des Lagers Auschwitz und die Verbindung, in der Gerstein mit ihr stand, haben sich eindeutig nicht feststellen lassen. Auch aus den Wahrnehmungen, die Zeugen bei den Vergasungen selbst oder sonst im Lager über den Gebrauch von Zyklon gemacht haben, lässt sich kein Schluss auf die Verwendung gerade des von dem Angeklagten gelieferten Zyklons ziehen. Dass dieses Zyklon "reizstofflos" war, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht als Argument dafür verwandt werden. Wie bereits erwähnt, wurde der Zusatz an Reizstoff im Laufe des Krieges immer mehr herabgesetzt. Die Folge war, dass die Warnwirkung, insbesondere der Geruch, immer geringer und immer weniger wahrnehmbar wurde. Wenn daher der Zeuge Dr. M., der anlässlich zweier Selektionen, denen er beiwohnen musste, zweimal Vergasungen in Birkenau aus einer Entfernung, dass "man ungefähr sehen konnte", beobachtet hat, von Reizstoff nichts wahrgenommen hat, so besagt dies nicht, dass Zyklon, das gar keinen Reizstoff enthielt, oder dass von dem Angeklagten geliefertes reizstoffloses Zyklon verwandt wurde. Denn die Beweisaufnahme hat aus vorgelegten Versandanzeigen der Firma Tesch und Stabenow, deren Richtigkeit von der
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Zeugin Frau Ü., s.Z. Kontoristin bei dieser Firma, anerkannt worden ist, ergeben, dass zu der damaligen Zeit zahlreiche Lieferungen von Zyklon ohne Warnstoff gemacht wurden, darunter auch an den Heeressanitätspark Berlin-Lichtenberg. Der Zeuge Dr. M. hat insoweit auch noch bekundet, dass er nichts Konkretes darüber gewusst habe, dass das bei Vergasungen verwendete Zyklon Warnstoff enthielt. Er habe nur als Arzt allgemein gewusst, dass Zyklon Warnstoff enthalten sollte. Bei den beiden Vergasungen, die er beobachtete, seien auch andere Gerüche, z.B. von Exkrementen, sehr stark gewesen. Auch hat keiner der Zeugen in Auschwitz 500g-Dosen gesehen, in denen das von dem Angeklagten gelieferte Zyklon gemäss dem Wunsch Gersteins gepackt war. Die Zeugen sprechen von allen möglichen Grössen, so der Zeuge Dr. Str. von 1000g-Dosen, der Zeuge Rö. von 1.500g-Dosen, der Zeuge W. von 200g- und 1000g-Dosen, keiner von 500g-Dosen. Nach der Aussage des Zeugen Dr. Wo. sind später nach Aufhebung des Lagers in den ausserhalb der Umzäunung gelegenen Sanitätsbaracken einige Kisten mit dem Aufdruck "ohne Warnstoff" gefunden worden. Auch diese Kisten enthielten keine 500g-Dosen, sondern nur Dosen anderer Grössen. Andererseits sind die 500g-Dosen nach Auschwitz gekommen, was einmal aus der in einem Falle gemachten Zahlung, weiter aus der Tatsache folgt, dass keine Reklamationen über nicht erhaltene Lieferungen erfolgt sind. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sie ohne Kenntnis gerade dieser Zeugen verbraucht worden sind.
Ausser den Zeugen, die in Auschwitz waren, gab es noch einen Zeugen, der über den Weg, den das von dem Angeklagten gelieferte reizstofflose Zyklon B gegangen ist, aussagen konnte: Gerstein. Er kann nicht mehr gehört werden, aber er hat schriftliche Äusserungen hinterlassen, die dem Schwurgericht vorgelegen haben und die es einer eingehenden Prüfung unterzogen hat. Diese Dokumente sind die folgenden: 1. Eine in französischer Sprache geschriebene Darstellung Gersteins über seinen Lebenslauf, seine politische Betätigung und seine Erlebnisse, datiert: Rottweil, 26. April 1945. Diesem Bericht sind 12 Rechnungen der Degesch über Blausäurelieferungen für Oranienburg und Auschwitz zwischen dem 14. Februar und 31. Mai 1944, adressiert an Obersturmführer Kurt Gerstein, sowie ein Brief der Degesch an ihn vom 9. Juni 1944 beigefügt. 2. Eine deutsche ungezeichnete Parallelfassung zu dem französischen Bericht, datiert: Rottweil, 4. Mai 1945. Sie war für die Frau Gersteins bestimmt, die sie nach ihrer Aussage aber erst nach einem Jahr im Hotel Mohren, wo sie für sie hinterlegt war, abgeholt hat, weil ihr die Tatsache der Hinterlegung vorher nicht bekannt war. 3. Eine weitere deutsche Fassung des Berichts, datiert: Tübingen, Wttbg. den 6.5.45 z.Zt. Rottweil, Hotel Mohren. Dieses Dokument stammt von dem Zeugen Sta. Der Zeuge hat dieses Dokument nach dem Zusammenbruch Mitte 1945 auf seinem Heimwege von dem Konzentrationslager Buchenwald nach Köln, soweit er sich erinnern kann in der Nähe von Hersfeld, von einem Polizeibeamten in drei Exemplaren erhalten, von denen er eins an den Zeugen Ho. weitergegeben hat. Der als sachverständiger Zeuge gehörte Historiker Professor Ro. hat auf Grund der von ihm angestellten Untersuchungen an der Authentizität dieser Dokumente, einschliesslich des Dokumentes zu 3, des "Sta-Dokumentes", keine Zweifel.
In allen drei Dokumenten beginnt Gerstein mit einer Schilderung seiner Person, seines Lebenslaufes und seiner politischen Betätigung. Er gibt dann, wie bereits früher erwähnt, als Grund für seinen Eintritt in die SS die Tötung seiner Verwandten in Hadamar an und berichtet über seine Ausbildung und seine Tätigkeit in der SS. Es folgt nun die grauenhafte und erschütternde Schilderung seines ebenfalls bereits erwähnten Besuches in Belcec im August 1942 und der Unterhaltung mit dem schwedischen Diplomaten, dem Zeugen von O., im Zuge Warschau-Berlin. Als Grund für seine Fahrt nach Belcec gibt Gerstein übereinstimmend an, dass er von dem SS-Sturmbannführer Günther den Auftrag bekommen hatte, ein Quantum Blausäure, und zwar nach den Dokumenten
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zu 1. und 2. 100 kg, nach dem Dokument zu 3. 260 kg, zu beschaffen und nach einem unbekannten Ort zu fahren. Über diese Blausäure wird in den Dokumenten nach der Schilderung des Besuches in Belcec folgendes gesagt: In dem Dokument zu 1. – in deutscher Übersetzung -: "Ich log – was ich auf alle Fälle getan hätte – dass sich die Blausäure bereits zersetzt hätte und sehr gefährlich sei. Ich sei gezwungen sie einzugraben, was augenblicklich getan wurde." In dem Dokument zu 2.: "Die Blausäure habe ich unter meiner Aufsicht vergraben lassen, da sie angeblich in Zersetzung geraten sei." In dem Dokument zu 3.: "Die mitgenommene Blausäure habe ich vergraben lassen." Gerstein erwähnt dann zum Schluss, dass er Anfang 1944 nochmals für Günther sehr grosse Mengen Blausäure beschaffen sollte, und zwar für einen sehr dunklen Zweck. Er habe entnommen, dass in einer Art Lese- oder Klubräumen eine sehr grosse Zahl von Menschen umgebracht werden sollte. Die Blausäure sollte in Berlin gelagert werden, was er jedoch unter Hinweis auf die Gefährlichkeit habe verhindern können. Es heisst dann weiter: In dem Dokument zu 1. – in deutscher Übersetzung -: "Auf alle Fälle liess ich die Säure sofort nach Eintreffen zu Zwecken der Desinfizierung verschwinden. Dies war einigermassen gefährlich für mich. Hätte man aber die giftigen Säuren gefunden, hätte ich geantwortet: Sie sind bereits in gefährlicher Auflösung begriffen, und deswegen musste ich sie zur Desinfizierung verwenden." In dem Dokument zu 2.: "Auf jeden Fall richtete ich es so ein, dass die Blausäure sofort nach ihrer Ankunft in den beiden Konzentrationslagern Oranienburg und Auschwitz für irgendwelche Zwecke der Desinfektion verschwand. Das war etwas gefährlich für mich, aber ich hätte einfach sagen können, dass das Gift sich bereits in einer gefährlichen Zersetzung befunden habe." In dem Dokument zu 3.: "Mit Mühe gelang es mir dann, ihn (Günther) zu überreden, das Gift in den Konzentrationslagern Oranienburg und Auschwitz zu verwahren. Ich richtete es dann so ein, dass ich das Gift sofort nach Eintreffen jeweils für Zwecke der Desinfektion, die dort laufend Waggons Blausäure brauchte, verschwinden liess. Die Rechnungen der Lieferfirma Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung Frankfurt/M. und Friedberg liess ich auf meinen Namen ausstellen, angeblich wegen der Geheimhaltung, in Wahrheit, um in meinen Dispositionen ungestörter zu sein und um das Gift besser verschwinden lassen zu können. Aus dem gleichen Grunde habe ich es stets vermieden, die vielen laufenden Rechnungen je zur Bezahlung vorzulegen ...." Es liegt noch ein weiteres Dokument von der Hand Gersteins vor, in dem er sich über den Verbleib der Lieferungen nach Oranienburg und Auschwitz geäussert hat: der bereits erwähnte Brief Gersteins an die Degesch zu Händen des Angeklagten vom 24. Mai 1944. Dort heisst es: "Bisher ist von diesen Mengen überhaupt noch nichts verbraucht."
Auch zu verschiedenen Zeugen hat Gerstein über diese Lieferungen gesprochen. Bei dem Zeugen Pfarrer Mo., der damals den im Konzentrationslager befindlichen Pfarrer Niemöller in dessen Kirche in Berlin-Dahlem vertrat, erschien, nach der Erinnerung des Zeugen 1941 oder 1942, nach einer Predigt, die das 5. Gebot zum Inhalt gehabt hatte, in der Sakristei der ihm bis dahin unbekannte Gerstein in Zivil. Er sagte, die Predigt über das 5. Gebot lasse ihm keine Ruhe, er müsse ihm einen geheimen Befehl zeigen, wonach er beauftragt sei, bei einer Firma mehrere hundert Kilo Blausäure abzuholen. Ihm sei klar, dass diese Blausäure zur Tötung von zehntausenden Menschen dienen sollte, und zwar von "unterwertigen" Menschen, d.h. ganzen Volksgruppen, wie z.B. Jugoslawen. Er sei durch diesen Befehl in Gewissenskonflikte geraten: führe er ihn aus, mache er sich mitschuldig, tue er es nicht, bringe er seine beiden Bürgen, die für ihn bei seinem Eintritt in die SS gebürgt hätten, in Gefahr.
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Was solle er tun? Sie hätten etwa 20 Minuten über die Situation, Gerstein auch von Selbstmord, gesprochen. Der Zeuge hat dann Gerstein noch zweimal gesehen, einmal in der Strassenbahn, als der weissharig gewordene Gerstein auf ihn einen unsteten Eindruck machte. Es sei ihm damals klar geworden, was Gerstein getan hätte: den Befehl ausgeführt. Die letzte Begegnung war im Dezember 1944 / Januar 1945, als er Gerstein in seiner Wohnung aufsuchte. Er fand einen völlig veränderten Menschen: makaber, zitternd, "von Erinnyen gejagt". Gerstein habe durch das Guckloch der Tür gesehen und offenbar Angst gehabt, auch gesagt, das sei das Ende, er werde zur Verantwortung gezogen werden, allerdings habe er nicht gesagt, von wem. Der Zeuge hält es nicht für ausgeschlossen, dass er Angst vor den eigenen SS-Leuten hatte. Dem Zeugen Pfarrer Re. hat er ebenfalls von dem Auftrag zur Besorgung von Giftstoffen erzählt. Er habe sich bemüht, bei der Lieferfirma durch Andeutungen zu erreichen, dass die Blausäure schlecht verpackt würde, was ihm aber nicht gelungen sei. Sie hätten dann aber dafür gesorgt, dass "die Dinge auf dem Transport kaputt gingen". Gerstein habe ihm auch gesagt, dass er hochanständige, zuverlässige Leute in der SS hätte, die die Transporte verhindern könnten. Gerstein habe ihm mehrfach gesagt, dass er Material vernichtet hätte. Daraus habe er entnommen, dass es sich nicht nur um einen Fall gehandelt hätte. Auch diesem Zeugen ist eine Veränderung bei Gerstein und sein frühes Ergrauen aufgefallen. Der Zeuge hat seinen Eindruck über das Verhalten Gersteins dahin zusammengefasst, dass dieser sich in letzter Verantwortung in dieses Zwielicht, in dem seine Beurteilung erscheinen muss, begeben hätte. Zu den Zeugen Prälat Bu., Dr. Ec., Ne., We., Sch. und Me. hat sich Gerstein in gleicher oder ähnlicher Weise geäussert: er habe sich bemüht zu sabotieren, er habe Giftstoffe fehlgeleitet, er versuche zu verhindern, was er verhindern könne, es sei ihm gelungen, Sendungen ihrem Bestimmungszweck zu entziehen. Als der Zeuge Dr. Ec. Gerstein im Oktober 1944 sprach, machte er auf ihn einen niedergebeugten Eindruck, erzählte ihm Einzelheiten über die Vernichtung von Blausäure und sagte, seine Hände seien rein. In diesem Zusammenhang soll noch besonders auf die Aussage des Zeugen Armin P. eingegangen werden. Dieser Zeuge hat auf das Gericht keinen durchaus günstigen Eindruck gemacht. Seine Angaben sind oft unklar und widerspruchsvoll gewesen, er hat sie berichtigen, einschränken oder ganz widerrufen müssen. Trotzdem haben sich nach der Überzeugung des Gerichts zwei Punkte seiner Aussage als eindeutig festgestellt ergeben: Einmal, dass der Zeuge nur im Jahre 1942 über eine Blausäurelieferung mit Gerstein gesprochen hat, und zweitens, dass der Zeuge von Blausäurelieferungen nach Auschwitz nichts weiss. Denn Gerstein hat ihm im Jahre 1942 einen geheimen Auftrag des Höheren SS- und Polizeiführers Lublin für die Beschaffung von Blausäure zur "Schädlingsbekämpfung" gezeigt. Der Zeuge glaubt, dass von monatlichen Lieferungen die Rede war. Hierbei hat Gerstein gesagt, dass "die diese Menge nicht kriegen" würden. Gerstein hat, wie der Zeuge bekundet hat, die erste Lieferung auf dem Wege zum Bestimmungsort unbrauchbar gemacht. Der Zeuge weiss, dass diese Lieferung keinesfalls aus Frankfurt kam, er kann sich auf "Prag" entsinnen. Für die Zeit nach 1942 kann der Zeuge nichts Positives sagen, er hat sich dahin ausgedrückt: "Von Aufträgen nach 1942 weiss ich nichts Konkretes, d.h. nach Mass, Zahl oder Gewicht." Der Zeuge hat aber nie gehört, dass über Gerstein Lieferungen nach Auschwitz gegangen sind. Allerdings hat ihm Gerstein später erzählt, dass er nicht mehr die eine oder andere Sache verhindern könne, wie er dies am Anfang getan habe. Daraus folgt, dass die "erste Lieferung", die Gerstein unbrauchbar gemacht, sich nur auf die im Zusammenhang mit seinem Besuch in Belcec in seinem Bericht erwähnte Lieferung beziehen kann und nicht auf die Lieferungen nach Auschwitz, so dass sich daraus keine Schlussfolgerung ziehen lässt, dass und ob Gerstein die späteren Lieferungen nach Auschwitz verhindern konnte oder nicht.
[Zu den Beschaffungsfahrten für Zyklon B im Jahr 1942 vgl. auch: Sonderbehandlung]
Bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über diesen Punkt ist das Schwurgericht in Übereinstimmung mit der Ansicht des sachverständigen Zeugen Professor Ro. zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhalt der von Gerstein hinterlassenen Dokumente trotz gewisser hier nicht wesentlicher Ungenauigkeiten wahr ist. Die Übereinstimmung, die bis in Einzelheiten hinein zwischen den hinterlassenen Berichten und dem, was er den Zeugen erzählt hat, besteht, spricht dafür. Die Persönlichkeit
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Gersteins, wie sie bereits oben gewürdigt worden ist, spricht dafür, und dieser Persönlichkeit entspricht, wie verschiedene Zeugen gesagt haben, der Inhalt der Dokumente. Das Gericht ist auch nicht der Ansicht, dass Gerstein diese Berichte verfasst hat, um sich nachträglich "weisszuwaschen". Dies hatte Gerstein, dessen antinationalsozialistische Einstellung durch so zahlreiche prominente Gegner des Naziregimes glaubwürdig bestätigt werden konnte, nicht nötig. Dies ist auch der Eindruck verschiedener Zeugen, wie Ne. und Dr. Me. Ebensowenig spricht nach Ansicht des Gerichts gegen die Glaubwürdigkeit des von Gerstein gegebenen Berichtes, dass er nach der Todesurkunde der französischen Behörde am 25. Juli 1945 im "Prison Militaire de Paris" Selbstmord begangen hat. Denn die Umstände seines Todes, sein Motiv, sind nicht bekannt.
Würdigung des objektiven Tatbestandes
Aus dem vorher Gesagten folgt aber nicht, dass der Angeklagte unschuldig ist. Für Gerstein waren seine eigenen Bemühungen, die Massentötungen zu verhindern, massgebend, und er schilderte daher diese Bemühungen. Damit ist nicht gesagt, dass es unwahr ist, wenn er Misserfolge verschwieg, denn es ist menschlich verständlich und zumutbar, dass er nicht schildern wollte, wenn ihm seine Bemühungen nicht gelangen. Bezeichnend ist ja, dass er über die zwei von ihm berichteten Fälle der Fehlleitung, von denen im übrigen der eine eine Lieferung ausserhalb der Zeit dieses Verfahrens betrifft, keinerlei Einzelheiten angibt und sich auf die allgemeine Angabe, "er habe die Blausäure vergraben lassen" bzw. er habe es so eingerichtet, "dass die Blausäure sofort nach ihrer Ankunft in den beiden Konzentrationslagern Oranienburg und Auschwitz für irgendwelche Zwecke der Desinfektion verschwand", beschränkt. Die letztere Angabe, die sich auf die von dem Angeklagten gelieferte Blausäure bezieht, besagt nicht, dass die Blausäure dann auch tatsächlich für Zwecke der Desinfektion und nicht, wenn auch nur teilweise, für andere Zwecke verwandt worden ist. Gerstein mag die Absicht gehabt haben, die Blausäure für Desinfektionszwecke zu verwenden bzw. verwenden zu lassen. Ob er, nachdem die Blausäure in den beiden Konzentrationslagern "verschwunden" war, noch die Möglichkeit hatte, die von ihm beabsichtigte Verwendung, nämlich für Desinfektionszwecke, ganz oder teilweise, nun auch tatsächlich zu erreichen, lässt sich mangels einer genaueren Darstellung von seiner Seite nicht mehr feststellen. Die Angabe Gersteins in dem Brief vom 24. Mai 1944, bisher sei von diesen Mengen überhaupt noch nichts verbraucht worden, steht dem nicht entgegen. Es bestand durchaus die Möglichkeit, dass die von dem Angeklagten gelieferte Blausäure, wenn sie tatsächlich dem Einflussbereich Gersteins entzogen worden sein sollte, auch nachher noch für Tötungen zu dem dem Angeklagten bekannten Zwecke benutzt wurde. Dass diese Tötungen etwa nach dem 24. Mai 1944 nicht mehr stattfanden, ist nie behauptet worden.
Gerstein hat nun Zeugen gegenüber geäussert, "seine Hände seien rein". Ähnlich hat er in einem undatierten Brief aus Berlin, der zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist und nach der Aussage der Witwe im September 1944 geschrieben sein muss, folgendes gesagt: "..... Ich habe meine Hände zu nichts hergegeben, was mit diesem allen zu tun hat. Wenn ich und soweit ich derartige Befehle erhielt, habe ich sie nicht ausgeführt und die Ausführung abgedreht. Ich selbst gehe aus dem ganzen mit reinen Händen und einem engelreinen Gewissen heraus ...." Auch hier ist Gerstein über tatsächliche Allgemeinheiten nicht hinausgegangen. Seine Bemühungen allein, die mit dauernder Todesgefahr verbunden waren, können genügt haben, um ihn davon zu überzeugen, dass sein Gewissen und seine Hände rein waren. Dass diese Bemühungen auch immer den beabsichtigten Erfolg hatten, besagt diese Überzeugung nicht. So hat es auch der Zeuge Prälat Bu., der damals den Dingen näher war als jetzt die Hauptverhandlung, aufgefasst, als Gerstein ihm sagte, er habe sich bemüht zu sabotieren: dass Gerstein darunter gelitten habe, dass er nicht alles
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verhindern konnte, was durch seine Hand ging. Dies entspricht auch dem Eindruck, den der Zeuge Pfarrer Mo. bei seinem oben geschilderten letzten Zusammentreffen von Gerstein hatte.
Gerstein stellt danach den Typ des Mannes dar, der das Naziregime innerlich aus tiefster Überzeugung ablehnte, ja hasste, aber mitmachte, um Schlimmeres zu verhüten und von innen heraus dagegen zu arbeiten. Gerstein war aber nur ein SS-Obersturmführer, ein verhältnismässig kleines und nur auf einem beschränkten Gebiet wesentliches Rad in einer ungeheuren Maschinerie. Seine Bedeutung und sein Einfluss waren bei bestem Bemühen und allen guten Absichten nicht gross genug, um die Maschinerie zum Halten zu bringen, oder konkreter, das, was aus seinem unmittelbaren Gebiet herausgelangt war, noch beeinflussen und lenken zu können. Die Maschinerie war stärker als er, er musste dies einsehen und hat offensichtlich darunter und unter dem dadurch wohl, zumindest teilweise, bedingten Versagen seiner Bemühungen schwer gelitten. Der Verdacht, dass das von dem Angeklagten gelieferte Zyklon B trotz Gerstein zu dem ursprünglich von Gersteins Auftraggebern beabsichtigten und dem Angeklagten bekannten Zweck verwandt worden ist, bleibt bestehen. Das Gericht stellt dazu zusammenfassend folgendes fest: 1. Das von Gerstein bestellte Zyklon B ist zum Zwecke der Tötung geliefert worden, was der Angeklagte wusste. 2. Gerstein hat dieses Zyklon B nicht aus eigenem Antrieb, sondern im Auftrage der SS bestellt. 3. Gerstein hat sich zwar bemüht, das Zyklon B anders als zu Tötungen zu verwenden, es ist aber die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass ihm dies nicht restlos gelungen ist. Hieraus folgt, dass eine Feststellungen dahin, dass das von dem Angeklagten gelieferte Zyklon B nicht zu Tötungen benutzt worden ist, nicht getroffen werden kann. Es kann aber nicht bewiesen werden, dass mit dem von dem Angeklagten gelieferten Zyklon jemand getötet worden ist.
Rechtliche Würdigung
Aus den von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen folgt, dass der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Tötung verurteilt werden kann. Er war insoweit mangels Beweises freizusprechen. Da das Verbrechen der Tötung, zu dessen Begehung der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, nicht zur Ausführung gelangt ist, erfüllt sein Handeln den Tatbestand der sog. erfolglosen Beihilfe. Das Schwurgericht hatte zu prüfen, ob der Angeklagte etwa aus diesem Gesichtspunkt zu bestrafen war, musste dies jedoch verneinen. Auf Grund der durch Verordnung vom 29. Mai 1943 erfolgten Neufassung des §49a StGB war dieser Tatbestand unter Strafe gestellt worden (§49a Abs.3). Da das Schwurgericht festgestellt hat, dass die Handlung des Angeklagten im Juni 1943 liegt, wäre er daher auf Grund dieser Neufassung des §49a StGB zu bestrafen gewesen. Durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz von August 1953 ist jedoch der Absatz 3 des §49a wieder aufgehoben worden, und zwar ist diese Vorschrift ersatzlos weggefallen, um eine als untragbar bezeichnete Ausdehnung der Strafbarkeit wieder zu beseitigen (Urteil des BGH vom 27. Januar 1955, StE 22/54). Absatz I des §49a lautet jetzt: "Wer einen anderen zu bestimmen versucht, eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, wird ..... bestraft." Deshalb ist die erfolglose Beihilfe nicht mehr zu bestrafen, obwohl sie an sich auch ein Verbrechen ist. Ebenfalls durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz von 1953 ist aber der §2a StGB aufgehoben und durch den §2 StGB ersetzt worden. Damit war für die zeitliche Geltung der Strafgesetze an Stelle einer "Kann"- eine "Muss"-Vorschrift getreten, denn §2 StGB besagt: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen
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Handlung bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden." Da §49a StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes von 1953, d.h. ohne den Absatz 3, gegenüber dem vorher geltenden den Absatz 3 enthaltenden §49a StGB das mildere Gesetz ist, ist eine Bestrafung des Angeklagten aus §49a alter Fassung nicht möglich. Die Unmöglichkeit einer Bestrafung des Angeklagten aus §49a StGB beruht also allein auf der doppelten Gesetzesänderung des Jahres 1953. Der Staat, dessen Organe die Verbrechen begingen, zu denen der Angeklagte erfolglos Beihilfe geleistet hat, hat den Absatz 3 des §49a StGB geschaffen, nachdem der Angeklagte hätte bestraft werden können. Der Staat aber, der den Angeklagten wegen seines Handelns vor Gericht gestellt hat, hat den Absatz 3 des §49a StGB und die "Kann"-Vorschrift des §2a StGB mit, vom Gesamtstrafrecht her gesehen, guten Gründen abgeschafft. Da der Angeklagte freigesprochen werden musste, waren die Kosten des Verfahrens gemäss §467 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Erstattung der notwendigen Auslagen
Das Gericht hatte endlich noch über den Antrag des Angeklagten zu entscheiden, seine notwendigen Auslagen gemäss §467 Absatz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Dies muss dann geschehen, wenn im Falle des Freispruches das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Da das Verfahren die Unschuld des Angeklagten nicht ergeben hat, hatte das Schwurgericht zu prüfen, ob nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung noch ein begründeter Verdacht vorhanden ist. Das Gesetz selbst gibt keine Definition des erst durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz von 1953 in den §467 Absatz 2 StPO eingeführten Begriffes "begründeter Verdacht". Rechtsprechung und Literatur haben ihn ebenfalls noch nicht geklärt. Man wird aber davon ausgehen können, dass der dieser neuen Bestimmung innewohnende Grundgedanke den gleichen Grundsätzen entspricht, die dem Gesetz betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft zugrunde liegen, das die Entschädigungspflicht von denselben Voraussetzungen abhängig macht. Unter Heranziehung der dort angewandten Auslegung des Begriffes "begründeter Verdacht" ist das OLG Hamm in einem Beschluss vom 23. Juli 1954 (NJW 1954, 1736) zu dem Ergebnis gekommen, dass ein begründeter Verdacht dann nicht mehr gegeben ist, "wenn sich zur Zeit der Ausserverfolgungsetzung ergibt, dass die Verdachtsgründe, d.h. die tatsächlichen Unterlagen, auf denen das Ermittlungsverfahren beruhte, beseitigt sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass alle Verdachtsmomente fortgefallen sind, dass also keinerlei Verdacht mehr vorhanden ist, es genügt vielmehr, dass die hauptsächlichsten Verdachtsgründe entkräftet sind und dass der Verdacht, der zur Zeit der Ausserverfolgungsetzung etwa noch auf dem Angeschuldigten ruht, jedenfalls so unerheblich ist, dass die Annahme berechtigt erscheint, es würde eine Strafverfolgung überhaupt nicht eingeleitet worden sein, wenn die jetzt ermittelte Sachlage bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bekannt gewesen wäre." Das Schwurgericht folgt dieser Auffassung des OLG Hamm, ist also der Ansicht, dass auch einem mangels Beweises freigesprochenen Angeklagten die Entschädigung gem. §467 Abs.2 StPO zuerkannt werden kann.
Indes konnten auch die Feststellungen im Wiederaufnahmeverfahren nicht ausräumen, dass gegen den Angeklagten trotz der zu seinen Gunsten veränderten Gesetze ein begründeter Tatverdacht im Sinne der Anklage besteht. Es ist bereits im einzelnen ausgeführt worden, dass und warum in objektiver Beziehung der Verdacht fortbesteht, und die wesentlichen Verdachtsmomente sind zusammengefasst worden. Das Schwurgericht hat ferner in subjektiver Beziehung hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten Feststellungen getroffen, die seiner Überzeugung nach eindeutig sind. Aus diesen Ausführungen und Feststellungen kann aber das Gericht nicht folgern, dass die "hauptsächlichsten Verdachtsgründe entkräftet sind". Solange insbesondere die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass es Gerstein nicht restlos gelungen ist, die Verwendung des von dem Angeklagten in Kenntnis des Tötungszweckes gelieferten
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Zyklon B zu Tötungszwecken zu verhindern, ruht auf dem Angeklagten ein Verdacht, den das Schwurgericht nicht als unerheblich im Sinne der oben gegebenen Auslegung ansehen kann. Es ist der Überzeugung, dass allein das Fortbestehen dieses Verdachtsmomentes genügt, um die Annahme auszuschliessen, es würde eine Strafverfolgung überhaupt nicht eingeleitet worden sein, wenn die jetzt ermittelte Sachlage bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bekannt gewesen wäre.
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist daher abgelehnt worden.