Das ABC der Auschwitzleugner

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Der Tarnbegriff "Sonderbehandlung" (1)

Die Leugner des Holocaust geben sich große Mühe, die Tarnbegriffe der Nazis auf möglichst harmlose Weise zu erklären. Tatsächlich gibt es Beispiele dafür, dass auch der Begriff "Sonderbehandlung" gelegentlich nicht als Mord verstanden wurde. Aus diesen vereinzelten Beispielen darf man allerdings nicht schließen, diese Deutung sei immer die richtige. Ganz im Gegenteil überwiegen die Fälle, in denen mit "Sonderbehandlung" die Tötung von Menschen gemeint war, während die harmloseren Varianten eher die Ausnahme als die Regel sind.

Für all diese Dokumente und Aussagen, die sich um den Begriff "Sonderbehandlung" drehen, gilt wie sonst auch, dass sie individuell in ihrem jeweiligen Kontext und vor dem Hintergrund ihrer Überlieferung gewürdigt und bewertet werden müssen.

Die folgenden Zitate stammen aus dem Auschwitz-Prozess, der 1964 und 1965 in Frankfurt stattfand. Aus der Sicht der Holocaustleugner ist hier besonders unangenehm, dass nicht nur einer, sondern gleich eine ganze Reihe von Zeugen und sogar die Angeklagten selbst unmissverständlich erklärt haben, dass in Auschwitz mit "Sonderbehandlung" (SB) so gut wie immer das Töten von Menschen gemeint war. Es ist bezeichnend, dass die "revisionistische" Literatur diese Fülle von Zeugnissen nicht einmal erwähnt.

Zunächst ein Ausschnitt aus dem Dokument PS-502, das sich auf alle Lager im Generalgouvernement bezieht:

Exekutionen dürfen nicht im Lager oder in unmittelbarer Umgebung des Lagers durchgeführt werden. Befinden sich die Lager im Generalgouvernement in unmittelbarer Nähe der Grenze, so sind die Gefangenen zur Sonderbehandlung möglichst auf ehemals sowjetrussisches Gebiet zu verbringen.

Der Zeuge Erich Kulka sagte im Vorverfahren:

Mit eigenen Augen habe ich - und das wiederholt - aus der angeführten Schlosserwerkstatt heraus und auch beim Begehen des Bahnhofsgeländes gesehen, wie Baer zusammen mit seinem Stab, insbesondere mit Dr. Mengele, auf der Rampe stand, bei der die Waggons hinzugestellt waren, und wie er persönlich die Aktion für die Sonderbehandlung leitete. ... Baer leitete persönlich die Einteilung der zu transportierenden Personen, und zwar der Männer, der Frauen und der Kinder, die so durchgeführt wurde, daß die für die Arbeit bestimmten Personen auf die eine Seite und auf die andere Seite sodann die Personen gestellt wurden, die in die Gaskammer bestimmt waren. Den Häftlingen wurde gesagt, daß sie in die Desinfektionsbäder gingen, um vor Infektionskrankheiten bewahrt zu bleiben.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 2366 (vgl. Blatt 14935)

Der Zeuge Bartel im Vorverfahren:

Für die Vergasung wurde der Ausdruck Sonderbehandlung (SB) gebraucht. Es hieß also beispielsweise (die Zahlen sind willkürlich gewählt): 500 Männer, 500 Frauen, also insgesamt 1.000 Häftlinge eingetroffen; davon 100 Männer, 50 Frauen ins Lager überstellt, 850 der Sonderbehandlung zugeführt (oder: sonderbehandelt, oder einfach: SB).

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 2583 (vgl. Blatt 15050)

Auch der Angeklagte Boger bestätigt dies im Vorverfahren:

Dazu möchte ich erwähnen, daß unter der "Sonderbehandlung" damals im Lager Auschwitz das Töten eines Häftlings verstanden werden mußte.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 3370 (vgl. Blatt 9047)

Ebenso der Angeklagte Dylewski:

Am Anfang der "Sonderbehandlungs"-Transporte (Vergasung von Juden) war ich dabei, wenn auf der Verladerampe einige Male Transporte ankamen.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 3631 (vgl. Blatt 990R)

Der Angeklagte Höcker:

Frage des Gerichts:
Erinnern Sie sich noch auf die Fernschreiben, die jeweils nach "Abwicklung" eines Judentransportes nach Berlin herausgegangen sind und in denen mitgeteilt wurde, wieviel Personen der "Sonderbehandlung", d.h. der Vergasung, zugeführt worden sind?

Antwort des Angeschuldigten:
Ja, auf derartige Fernschreiben kann ich mich erinnern.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 3835 (vgl. Blatt 12625)

Und der Angeklagte Mulka:

Wenn in dem Funkspruch das Wort "Sonderbehandlung" erwähnt ist, so war es jedem klar, der in den Konzentrationslagerbetrieb eingespannt war - also auch mir -, was damit gemeint war. Es handelte sich um Materialien für widerrechtliche Tötungshandlungen.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 4254 (vgl. Blatt 9946)

Mulka bezieht sich in dieser Aussage auf den "Funkspruch Nr. 83", der im Prozess als Beweisstück vorgelegen hat. In diesem Dokument heißt es: "Fahrgen. für einen LKW. nach Dessau zur Abholung von Material für Sonderbeh. wird hiermit erteilt. Fahrgen. ist dem Kraftf. mitzugeben."

In Dessau befand sich eine Niederlassung der Firma Degesch, die Zyklon B hergestellt und vertrieben hat. (Bild vergrößern). Es gibt noch ein weiteres, sehr ähnliches Dokument vom 2.10.1942.

Der Angeklagte Stark erklärte:

Die Berichte über die Erschießungen wurden jeweils nach Durchführung schriftlich dem RSHA gemeldet, und zwar unter der Deckbezeichnung, daß "soundso viel Personen gesondert untergebracht" worden seien. Diese ganze Aktion richtete sich hauptsächlich gegen Personen der jüdischen Rasse und wurde "Sonderbehandlung" genannt.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 4534 (vgl. Blatt 946)

Noch einmal Mulka, der sich offenbar nachträglich empört, um Milde beim Gericht zu finden:

Den Begriff "Sonderbehandlung" (SB) kannte ich. "Sonderbehandlung" war Mord. Darüber war ich tief empört. "Sonderbehandlung" war Geheime Reichssache. Jeder wurde vereidigt, über das zu schweigen, wovon er Kenntnis bekam.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 4775 (vgl. Blatt Mulka-5, S. 5)

Der Zeuge Hermann Langbein:

(...) der Geheimbericht sprach ohne Beschönigung auch über die großen Mordaktionen - natürlich ohne das Wort "Mordaktionen" zu gebrauchen -, über die großen "Sonderbehandlungen", wie der Fachausdruck bei der SS hieß.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 5364 (vgl. AP008.006)

Die Zeugin Majerczyk konnte einige Akten sehen, in denen der Begriff "Sonderbehandlung" vorkam:

Boger hatte die Entscheidung über das Leben oder den Tod eines Häftlings. Er hat auch auf den Aktendeckel den Vermerk "Sonderbehandlung" geschrieben. "Sonderbehandlung" bedeutete den Tod des Häftlings.
(...)
Ich weiß andererseits, daß auch Befehle von Berlin kamen, durch die "Sonderbehandlung" oder Exekutionen angeordnet wurden.
(...)
Auf die Frage, in wieviel Fällen mindestens der Angeklagte Boger die Buchstaben "SB" selbst auf die Akten geschrieben habe, antwortete die Zeugin wie folgt: Er hat Tausende umgebracht. In fünf Fällen hat er bestimmt "SB" auf die Akten geschrieben.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 6474 (vgl. Blatt Boger-104, S. 171)

Der Zeuge Paczula weiß zu berichten, dass die Täter nach vollzogener "Sonderbehandlung" belohnt wurden:

Klehr gab mir die Anordnung, Zigaretten, Schnaps und Geld für "Sonderbehandlungen" die er durchgeführt habe, anzufordern. Das bezog sich nur auf Phenolinjektionen. Solche Schreiben habe ich drei- bis viermal abgefaßt. Die Anforderung erfolgte für "Sonderbehandlungen" von soundsovielen Häftlingen, an einem bestimmten Tage.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 6583 (vgl. Blatt Klehr-29, S. 34)

Werner Krumme erklärt, seine Frau sei der "Sonderbehandlung" unterzogen worden. Von seiner Aussage gibt es sogar ein Tondokument:

Ich wurde wegen meiner jüdischen Frau als wehrunwürdig entlassen. Meine Frau ist dann, nachdem wir fast ein halbes Jahr in Gestapo-Haft zugebracht haben, mit dem Aktenvermerk "SB", das heißt "Sonderbehandlung", das heißt Liquidation im SS-Jargon, nach Auschwitz eingeliefert worden (...)

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 11785 (vgl. AP080.052)


ca. 30 Sekunden (Sprechpausen leicht gekürzt)

Die Anweisungen für die Tötungen kamen, wie die Zeugin Cougno sagt, oft aus dem RSHA:

Ich kann bezeugen, daß öfters - etwa jeden zweiten bis dritten Monat - bei Befehl mittels Fernschreiben vom Reichssicherheitshauptamt aus Berlin (unterzeichnet von Kaltenbrunner) kam, daß eine bestimmte Zahl von Männer und Frauen der Sonderbehandlung zuzuführen sind.
(...)
Dann wurden die Vergasungen durchgeführt, in der Regel binnen 24 Stunden.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 12576 (vgl. Blatt Allgemeines-151, S. 19)

Eine weitere Zeugin namens Elisabeth Guttenberger, die den Begriff "Sonderbehandlung" in Dokumenten sehen und dessen Bedeutung beobachten konnte:

Schließlich habe ich schon nach einigen Wochen nach meiner Ankunft in Birkenau, als wir einmal abends den Block nicht verlassen durften, durch die Oberlichtfenster gesehen, wie eine größere Anzahl russischer Zigeuner, es können 1000 bis 2000 Personen gewesen sein, welche am Vortage angekommen waren, auf Lastwagen wegtransportiert wurden. Unser Blockältester sagte uns bereits am nächsten Tage, daß diese Personen vergast worden sind, und dasselbe sagte mir auch dann nach dem Beginn meiner Tätigkeit in der Schreibstube die mit mir dort beschäftigte Hilli Weiß aufgrund von Listen, die ich selbst in der Schreibstube gesehen habe. Auf diesen Listen befand sich der Vermerk "Sonderbehandlung".

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 29135

Der Zeuge Otto Karhausen erwähnt einen Erlass aus dem Reichssicherheitshauptamt, der sich auf die Durchführung der "Sonderbehandlung" bezog:

Frage:
Kennen Sie den Begriff und den Sinn der sogenannten "Sonderbehandlung"? Wer war befugt, Personen der Sonderbehandlung zuzuführen?

Antwort:
Die Sonderbehandlung wurde mir durch einen Erlaß des Reichsführers SS im Jahre 1940, gegen Ende, bekannt. Hier handelte es sich um einen mehrseitigen Erlaß, in dem zahlreiche Tatbestände aufgenommen waren, bei deren Erfüllung der Staatspolizeistellenleiter, aber auch nur der, beim RSHA Sonderbehandlung beantragen konnte. Bei Erscheinen des Erlasses war zunächst ein großes Rätselraten, was Sonderbehandlung sei. Später kam dann ein Zusatzerlaß, aus dem hervorging, daß die Sonderbehandlung in Hinrichtungen bestand. Diese Hinrichtungen wurden gegenüber von Polen, Juden und rassisch Unerwünschten, wie Zigeunern, jedes Mal auf Grund eines vom Reichsführer SS unterzeichneten Erlasses in der Nähe des Tatortes, meistens durch Erhängen, vollzogen, so stand es nach meiner Erinnerung wörtlich in dem Erlaß.

Frankfurter Auschwitz-Prozess
S. 32715 (vgl. Blatt 1903)

Zum Abschluss noch zwei Beispiele für die seltenen Fälle, in denen ein Zeuge "Sonderbehandlung" nicht mit "Töten" gleichsetzt. Im ersten Fall ist der Begriff negativ besetzt (mit voller Bekleidung kalt duschen), im zweiten Fall ist der Oberingenieur Bundzus angesprochen, der die Gefangenen menschlich behandeln und ihnen zusätzliche Essensrationen zukommen lassen wollte.

Zeuge Paul Schaffer:
Ainsi, après cela, nous passions au contrôle chez Bednarek. Et si Bednarek trouvait encore des poux dans la chemise après ce contrôle, il y avait un certain nombre de traitements particuliers, entre autres la douche froide: tout habillé sous la douche qui était après la cour. Je ne sais pas si vous voyez: il y avait les blocs d'un côté, il y avait la cour et, après la cour, il y avait le lavabo, enfin ce qui servait de lavabo où coulait un mince filet d'eau toujours froid.

Vorsitzender Richter:
Un moment.

Dolmetscherin Fietel:
Wenn nach dieser Kontrolle, die von uns selbst ausgeführt wurde, Bednarek noch Läuse in unserem Hemd fand, dann wurden wir einer "Sonderbehandlung" unterworfen, nämlich der kalten Dusche, völlig angekleidet.

(...)

Zeuge Paul Schaffer:
Et c'est l'ingénieur Bundzus personnellement qui avait demandé que nous bénéficions d'un traitement particulier.

Dolmetscherin Fietel:
Denn es war ja Ingenieur Bundzus persönlich, der darum gebeten hat, daß wir eine Sonderbehandlung bekommen.

Vorsitzender Richter:
Eine bessere Behandlung.

Dolmetscherin Fietel:
Ja.

Frankfurter Auschwitz-Prozess

Siehe auch:

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